Terrassendach / Carport Luftüberstand zum Nachbarn 2 cm

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H

Hilaria

Hallo, kürzlich kam unser langersehnter Carport. Eigentlich ist es ein Terrassendach -dies nur zur Erklärung.
Wir haben eine Fachfirma, welche nur solche Sachen macht damit beauftragt. Ausdrücklich haben wir damals - aus Erfahrung - darauf hingewiesen, dass nichts - sprich gar nichts - zum Nachbarn überstehen darf.
Nun gibt es folgendes Problem: Fundamente und Säulen stehen zu 100% auf unserem Grund, aber der Querbalken, welcher auch die Dachrinne beinhaltet hat eine halbrunde Form nach außen. Diese Außenkante der Wölbung ragt nun auf einer Seite (da das Grundstück leicht trichterförmig ist) 2 cm in den Luftraum des Nachbarn.
Diesen ärgert das massiv - und uns übrigens auch, war doch abzusehen, dass dies nicht unproblematisch verlaufen würde.
Nun haben wir versucht, zu erklären, dass dies ja niemals unsere Absicht war und wir durchaus den Ärger verstehen können und wollten eine gütige Einigung. Sie sind mehr als verärgert, äußern sich aktuell gar nicht, erzählen was von geplantem Sichtschutz an dieser Seite, der nun nicht mehr möglich sei usw.

Meine Frage:
1.) Wie ist die rechtliche Seite bei Überstand im Luftraum? Muss ich das gesamte Dach jetzt kürzen lassen ? (Länge immerhin 8m) oder muss mein Nachbar dies dulden? Welches Amt kann mir hier verbindlich Auskunft geben ?

2.) Welcher Punkt zählt bei höhenversetzten Häusern, wir liegen ca. 60 cm unterhalb unseres freundlichen Nachbarn, zur Erstellung eines Sichtschutzes? Offiziell dürfen Einfriedungen bis 180 cm und Sichtschutz 200 cm bei Doppelhaushälfte genehmigungsfrei erstellt werden, letzteres trifft allerdings nicht zu.

Danke für Hinweise,
Hilaria
 
B

Bauexperte

Hallo,

1.) Wie ist die rechtliche Seite bei Überstand im Luftraum? Muss ich das gesamte Dach jetzt kürzen lassen ? (Länge immerhin 8m) oder muss mein Nachbar dies dulden? Welches Amt kann mir hier verbindlich Auskunft geben ?
Das Baugesetzbuch

Überbau
§§ 912 ff. Baugesetzbuch regeln die Folgen, wenn ein Nachbar unrechtmäßig über die Grenze seines Grundstückes gebaut hat. Die Vorschriften gelten also nicht, wenn der Überbau mit Zustimmung erfolgte.

Grundsätzlich wäre der Eigentümer, der unrechtmäßig mit seinem Bauwerk die Grenze überschreitet, zu dessen Beseitigung verpflichtet. Dies kann allerdings Teuer sein. Nach der gesetzlichen Wertung ist zudem die Erhaltung des bestehenden Gebäudes gegenüber der Durchsetzung der Eigentümerposition vorrangig. Deshalb wird unter bestimmten Voraussetzungen auf den Abriss verzichtet, der betroffene Eigentümer erhält aber einen Ausgleich in Form einer Rente oder in Form eines Anspruches, dass der überbaute Teil vom Überbauenden erworben wird. Es kann eben leicht beim Bauen zu einem Überbau kommen.

Ein Überbau kommt nur bei einem Gebäude in Betracht. Mauern und Zäune, Tore, Abflussvorrichtungen, Carports sowie eine Abwassergruben fallen nicht darunter, wenn sie ohne Schaden für das Bauwerk entfernt werden können. Es spielt keine Rolle, ob sich der Überbau oberhalb oder unterhalb der Erdoberfläche befindet.
[...]

2.) Welcher Punkt zählt bei höhenversetzten Häusern, wir liegen ca. 60 cm unterhalb unseres freundlichen Nachbarn, zur Erstellung eines Sichtschutzes? Offiziell dürfen Einfriedungen bis 180 cm und Sichtschutz 200 cm bei Doppelhaushälfte genehmigungsfrei erstellt werden, letzteres trifft allerdings nicht zu.
Das sollte in den textl. Festsetzungen zum Bebauungsplan ausgewiesen sein.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
H

Hilaria

@mongobongo, ja, das ist Deine und meine Meinung, leider zählt hier der gesunde Menschenverstand nicht.

@Bauexperte, vielen Dank für die schnelle Antwort.
Der Überbau ist natürlich nicht mit Zustimmung erfolgt. Mich ärgert es selbst am allermeisten, weil diese Situation abzusehen war und ich beim Aufmaß nehmen extra darauf hingewiesen habe. Nun hat der Nachbar die Handwerker nach Aufstellung (also am Ende des Tages) direkt unschön angegangen und ich konnte mit Mühe eine sehr emotional, (noch) verbale Auseinandersetzung verhindern. *seufz*

Deiner Antwort entnehme ich also, dass der Nachbar mich dazu zwingen kann, den Carport zu kürzen, nun denn, dann soll es wohl so sein.

Thema Nr. 2 , leider ist im Bebauungsplan nichts darüber geschrieben auch in der Grünflächenordnung steht dazu nichts, ich werde mal beim Bauaufsichtsamt anrufen und versuchen beim Nachbarn nochmals gut Wetter zu machen.

Leicht genervte Grüße
Hilaria
 
kaho674

kaho674

So ganz plausibel ist mir die Sache noch nicht. Normalerweise hält man 3m Abstand - offenbar habt ihr eine Sonderregelung getroffen. War der Nachbar damit einverstanden? Selbst wenn man bis zur Grundstücksgrenze baut, bleibt man normalerweise noch die Breite des Grenzsteins von der Grenze weg. Jetzt seid Ihr also 2cm über dem Zaun? Und der Zaun steht schon beim Nachbarn? Also dann wären es eher 5-10cm auf seinem Land?

Würde mich auch sehr nerven, wenn mein Nachbar mein Land überbaut. Ich finde, da musst Du kürzen oder vielleicht verkauft er Dir ja 10cm?.
 
H

Hilaria

Hallo, nein ganz so ist das in Großstädten nicht. Hier werden Garagen oder Carports auf die Grundstücksgrenzen gesetzt, denn die Grundstücke sind im Innenstadtbereich nur rund 300 qm groß.
Es gibt keinen Zaun vom Nachbarn, bisher stehend dort seine Büsche, welche zu uns Wachsen uns aber nicht stören. Der Nachbar hat sein Grundstück mit L Steinen abgegrenzt und liegt rund 60 cm oberhalb von uns. Wir haben also neben den L Steinen und 60 cm tiefer als sein Grundstück auf unserem Grundstück die Fundamente und Stützen gesetzt. der Querbalken selbst ist auch auf unserem Grund, nur die äußere Kante der leicht gerundeten Außenform ragt an einer Endseite 2 cm in seinen Luftraum.

Und nochmals, mich selber nervt es auch. Und ich habe es gewiss nicht vorsätzlich gemacht.
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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