11ant
In der Formulierung
Es steht ihm frei, seine Leute mit einer beliebigen Mischung aus Zeichnungen und mündlichen Verabredungen, an welchen Stellen von den Zeichnungen abweichend gearbeitet werden soll, zu führen.
sind die überhaupt zu erstellenden Werk- und Detailpläne bereits unter den Vorbehalt gestellt, daß der Auftragnehmer diese für seine Auftragsausführung für erforderlich hält. Wenn er meint, außer Schal- und Bewehrungsplänen derlei nicht zu brauchen und die Installateure ihren Gewohnheiten folgen lassen zu können, das ist das eben so. Dann ist nur das Pläneset aus der Baugenehmigung die "Bibel" der Bauarbeiter. Einen Anspruch auf Zeichnungen für Euer Familienalbum sehe ich hier nicht ableitbar. Solche dadurch zu erzwingen, trotz beanstandungsfreier Leistungsergebnisse Zahlungen zurückzuhalten, wäre aus meiner Sicht ein vertragswidriges Verhalten eurerseits.die für ihn erforderliche Werk- und Detailplanung
bedeutet nichts weiter, als daß er - soweit er Detailzeichnungen überhaupt für erforderlich hält - diese ohne zusätzliche Berechnung fertigt. Zu einer zugesicherten Inklusivleistung werden sie dadurch nicht.Der Auftragnehmer fertigt auf seine Kosten
Es steht ihm frei, seine Leute mit einer beliebigen Mischung aus Zeichnungen und mündlichen Verabredungen, an welchen Stellen von den Zeichnungen abweichend gearbeitet werden soll, zu führen.