Und was hat vor Gericht am Ende Bestand? Die Voranfrage oder der Bebauungsplan?
Auch vor Gericht wäre der Bebauungsplan noch wie nicht existent zu behandeln, bevor er rechtskräftig ist (bzw. war, als der Bauantrag gestellt wurde). Es zählt die Rechtslage am Tag des Eingangsstempels. Also auch vor Gericht kann die TE eine Genehmigung nicht mit der Argumentation begehren, so wie beantragt würde es später ohnehin gültig werden sollen. Allenfalls kann sie sich darauf berufen, aufgrund eines Hinweises im Vorbescheid so gehandelt zu haben. Erfolgreich begehrbar ist m.E. nicht, den Bebauungsplan vor seiner Rechtskraft in Vollzug zu setzen. Es mag vom Gericht zwar angeregt werden können, die Behörde möge die Genehmigung erteilen. Aber nicht rückwirkend, sondern so, daß ein Nachbar noch dagegen klagen könnte. Nicht ohne Grund hielt und halte ich für den günstigsten Weg, die Behörde bekehrte sich zur Befreiung im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem angestrebten Zustand bereit. Auch dagegen könnte ein legitimierter Dritter in einer Frist klagen. Die Lage ist verzwickt: wird mit einer Genehmigung im Rahmen einer Befreiung der Zustand geschaffen, daß die TE ihr Bauvorhaben wie beantragt umsetzt, und dann der Plan nie wie aufgestellt gültig, dann entstünde eine isolierte Ausnahme - und damit genau das, worin die Instrumente §34 und Bebauungsplan sich einig sind, daß dies zu verhindern ihr Zweck sei ;-)