tabaluga
Hallo in die Runde,
wir planen zur Zeit den Bau unseres (Traum-)Hauses im Süden von Niedersachsen. Gefunden und gekauft haben wir dazu ein sehr schönes Hanggrundstück mit einem nahezu perfekten Ausblick. Das Grundstück fällt allerdings von der Straße aus gesehen auf etwa 3 Metern Länge um 2 Meter ab bevor es dann recht ebenerdig weiter läuft. Wir werden daher mit Keller bauen und soweit klappt hoffentlich auch alles.
Ungefähr so:
Straße__
.................\____________________
.............Hang, Grundstück............
Einen Punkt, den wir vorher nicht in seiner Gänze überschaut haben ist eine Baulast auf dem Grundstück. Unsere Information war zwar, dass die Nachbarn an die Grenze gebaut haben mit ihrer Garage und auch wir das später tun dürfen. Soweit nett und kein Problem. Schwierig allerdings die Formulierung der uns nun vorliegenden Baulast:
"Der jeweilige Grundstückseigentümer des Flurstücks ___ verpflichtet sich gemäß §8 (2) Niedersächsische Bauordnung, im Falle der Errichtung eines Gebäudes dieses an den/das an der Grenze zum Grundstück (Nachbar) geplanten Anbau (Neubau einer Garage mit Unterkellerung) in entsprechender Weise (Höhe, Bautiefe und Nutzung) anzubauen. Die Höhe und Bautiefe ergibt sich aus beigefügter Bauzeichnung (Grundriss/Schnitt/Ansicht) mit den darin enthaltenen Maßangaben"
Die Unterkellerung liegt vor allem daran, dass durch den Hang keine Garage auf dem gewachsenen Boden Sinn machen würde, weil man dann zunächst eine 2 Meter-Rampe in die Garage hinab fahren müsste (vom Regenwasser mal abgesehen). Daher sind ein Bau mit Keller (Nachbar) bzw. auf Straßenniveau aufgeschüttet (unser Plan) die einzig sinnvollen möglichen Nutzungen. Damit liegen wir allerdings klar über 3 Metern Höhe vom gewachsenen Boden aus gesehen und der Nachbar sowieso - daher eben auch die Baulast.
Wir haben bereits mit dem vorherigen Eigentümer und dem Nachbarn gesprochen. Beide haben der Bebauung zugestimmt und waren sich der späteren Formulierung im Lastenverzeichnis so scheinbar nicht bewusst. Unser Nachbar hätte kein Problem damit, wenn wir nicht an seine Garage anbauen, sondern direkt an der Grenze nach vorne versetzt (seine Garage beginnt mit 8 Metern von der Straße entfernt, unsere würde dann 5 Meter entfernt beginnen und voll im Baufenster sein). 3 Meter Abstand halten würde nicht passen, dafür wäre das Grundstück zu schmal.
Für uns stellt sich nun das Problem, dass -wenn wir entsprechend anbauen- erhebliche Mehrkosten (für uns unnötige Unterkellerung, Garage statt Carport, viel zu große Bautiefe und vor allem durch gebogene Straße viel zu viel Abstand zur Straße von unserer Garage aus) entstehen würden. Viel schlimmer noch würden wir uns den Lichteinfall an der Hausseite/Geschoss komplett verbauen, da das Carport dann 1 Meter neben dem notwendigen Fenster stehen würde.
Daraus ergeben sich für uns zwei Fragen:
- Gibt es eine legale Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen auch anders als im Baulastenverzeichnis notiert zu bauen? Wir würden gerne ein Carport für einen Cityflitzer (etwa 3x5 Meter) an die Grenze setzen. Aber eben weiter vorne Richtung Straße, ohne Unterkellerung und eben Carport und nicht Garage.
- Gibt es alternativ ein Vorgehen, mit dem man eine Baulast im gegenseitigen Einvernehmen umschreiben könnte ohne dass das bestehende Gebäude (Nachbars Garage als Grund der Eintragung) vorher erst abgerissen werden müsste?
In der Straße gibt es andere Fälle, in denen Garagen direkt an der Grenze errichtet wurden (allerdings 3 Meter) und direkt daneben dann Carports oder Überdachungen des Nachbargrundstücks. Bei uns ist es nur etwas schwieriger wegen des starken Hangs zu Beginn des Grundstücks.
Vielen Dank für's Lesen des etwas längeren Textes. Würde mich über jede sachliche und auch jede kreative Idee zum Umgang mit dem Thema freuen.
Sonnige Grüße und vielen Dank vorab sendet
Tabaluga
wir planen zur Zeit den Bau unseres (Traum-)Hauses im Süden von Niedersachsen. Gefunden und gekauft haben wir dazu ein sehr schönes Hanggrundstück mit einem nahezu perfekten Ausblick. Das Grundstück fällt allerdings von der Straße aus gesehen auf etwa 3 Metern Länge um 2 Meter ab bevor es dann recht ebenerdig weiter läuft. Wir werden daher mit Keller bauen und soweit klappt hoffentlich auch alles.
Ungefähr so:
Straße__
.................\____________________
.............Hang, Grundstück............
Einen Punkt, den wir vorher nicht in seiner Gänze überschaut haben ist eine Baulast auf dem Grundstück. Unsere Information war zwar, dass die Nachbarn an die Grenze gebaut haben mit ihrer Garage und auch wir das später tun dürfen. Soweit nett und kein Problem. Schwierig allerdings die Formulierung der uns nun vorliegenden Baulast:
"Der jeweilige Grundstückseigentümer des Flurstücks ___ verpflichtet sich gemäß §8 (2) Niedersächsische Bauordnung, im Falle der Errichtung eines Gebäudes dieses an den/das an der Grenze zum Grundstück (Nachbar) geplanten Anbau (Neubau einer Garage mit Unterkellerung) in entsprechender Weise (Höhe, Bautiefe und Nutzung) anzubauen. Die Höhe und Bautiefe ergibt sich aus beigefügter Bauzeichnung (Grundriss/Schnitt/Ansicht) mit den darin enthaltenen Maßangaben"
Die Unterkellerung liegt vor allem daran, dass durch den Hang keine Garage auf dem gewachsenen Boden Sinn machen würde, weil man dann zunächst eine 2 Meter-Rampe in die Garage hinab fahren müsste (vom Regenwasser mal abgesehen). Daher sind ein Bau mit Keller (Nachbar) bzw. auf Straßenniveau aufgeschüttet (unser Plan) die einzig sinnvollen möglichen Nutzungen. Damit liegen wir allerdings klar über 3 Metern Höhe vom gewachsenen Boden aus gesehen und der Nachbar sowieso - daher eben auch die Baulast.
Wir haben bereits mit dem vorherigen Eigentümer und dem Nachbarn gesprochen. Beide haben der Bebauung zugestimmt und waren sich der späteren Formulierung im Lastenverzeichnis so scheinbar nicht bewusst. Unser Nachbar hätte kein Problem damit, wenn wir nicht an seine Garage anbauen, sondern direkt an der Grenze nach vorne versetzt (seine Garage beginnt mit 8 Metern von der Straße entfernt, unsere würde dann 5 Meter entfernt beginnen und voll im Baufenster sein). 3 Meter Abstand halten würde nicht passen, dafür wäre das Grundstück zu schmal.
Für uns stellt sich nun das Problem, dass -wenn wir entsprechend anbauen- erhebliche Mehrkosten (für uns unnötige Unterkellerung, Garage statt Carport, viel zu große Bautiefe und vor allem durch gebogene Straße viel zu viel Abstand zur Straße von unserer Garage aus) entstehen würden. Viel schlimmer noch würden wir uns den Lichteinfall an der Hausseite/Geschoss komplett verbauen, da das Carport dann 1 Meter neben dem notwendigen Fenster stehen würde.
Daraus ergeben sich für uns zwei Fragen:
- Gibt es eine legale Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen auch anders als im Baulastenverzeichnis notiert zu bauen? Wir würden gerne ein Carport für einen Cityflitzer (etwa 3x5 Meter) an die Grenze setzen. Aber eben weiter vorne Richtung Straße, ohne Unterkellerung und eben Carport und nicht Garage.
- Gibt es alternativ ein Vorgehen, mit dem man eine Baulast im gegenseitigen Einvernehmen umschreiben könnte ohne dass das bestehende Gebäude (Nachbars Garage als Grund der Eintragung) vorher erst abgerissen werden müsste?
In der Straße gibt es andere Fälle, in denen Garagen direkt an der Grenze errichtet wurden (allerdings 3 Meter) und direkt daneben dann Carports oder Überdachungen des Nachbargrundstücks. Bei uns ist es nur etwas schwieriger wegen des starken Hangs zu Beginn des Grundstücks.
Vielen Dank für's Lesen des etwas längeren Textes. Würde mich über jede sachliche und auch jede kreative Idee zum Umgang mit dem Thema freuen.
Sonnige Grüße und vielen Dank vorab sendet
Tabaluga