Baulast / Grenzbebauung

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tabaluga

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Hallo in die Runde,

wir planen zur Zeit den Bau unseres (Traum-)Hauses im Süden von Niedersachsen. Gefunden und gekauft haben wir dazu ein sehr schönes Hanggrundstück mit einem nahezu perfekten Ausblick. Das Grundstück fällt allerdings von der Straße aus gesehen auf etwa 3 Metern Länge um 2 Meter ab bevor es dann recht ebenerdig weiter läuft. Wir werden daher mit Keller bauen und soweit klappt hoffentlich auch alles.

Ungefähr so:
Straße__
.................\____________________
.............Hang, Grundstück............

Einen Punkt, den wir vorher nicht in seiner Gänze überschaut haben ist eine Baulast auf dem Grundstück. Unsere Information war zwar, dass die Nachbarn an die Grenze gebaut haben mit ihrer Garage und auch wir das später tun dürfen. Soweit nett und kein Problem. Schwierig allerdings die Formulierung der uns nun vorliegenden Baulast:

"Der jeweilige Grundstückseigentümer des Flurstücks ___ verpflichtet sich gemäß §8 (2) Niedersächsische Bauordnung, im Falle der Errichtung eines Gebäudes dieses an den/das an der Grenze zum Grundstück (Nachbar) geplanten Anbau (Neubau einer Garage mit Unterkellerung) in entsprechender Weise (Höhe, Bautiefe und Nutzung) anzubauen. Die Höhe und Bautiefe ergibt sich aus beigefügter Bauzeichnung (Grundriss/Schnitt/Ansicht) mit den darin enthaltenen Maßangaben"

Die Unterkellerung liegt vor allem daran, dass durch den Hang keine Garage auf dem gewachsenen Boden Sinn machen würde, weil man dann zunächst eine 2 Meter-Rampe in die Garage hinab fahren müsste (vom Regenwasser mal abgesehen). Daher sind ein Bau mit Keller (Nachbar) bzw. auf Straßenniveau aufgeschüttet (unser Plan) die einzig sinnvollen möglichen Nutzungen. Damit liegen wir allerdings klar über 3 Metern Höhe vom gewachsenen Boden aus gesehen und der Nachbar sowieso - daher eben auch die Baulast.

Wir haben bereits mit dem vorherigen Eigentümer und dem Nachbarn gesprochen. Beide haben der Bebauung zugestimmt und waren sich der späteren Formulierung im Lastenverzeichnis so scheinbar nicht bewusst. Unser Nachbar hätte kein Problem damit, wenn wir nicht an seine Garage anbauen, sondern direkt an der Grenze nach vorne versetzt (seine Garage beginnt mit 8 Metern von der Straße entfernt, unsere würde dann 5 Meter entfernt beginnen und voll im Baufenster sein). 3 Meter Abstand halten würde nicht passen, dafür wäre das Grundstück zu schmal.

Für uns stellt sich nun das Problem, dass -wenn wir entsprechend anbauen- erhebliche Mehrkosten (für uns unnötige Unterkellerung, Garage statt Carport, viel zu große Bautiefe und vor allem durch gebogene Straße viel zu viel Abstand zur Straße von unserer Garage aus) entstehen würden. Viel schlimmer noch würden wir uns den Lichteinfall an der Hausseite/Geschoss komplett verbauen, da das Carport dann 1 Meter neben dem notwendigen Fenster stehen würde.

Daraus ergeben sich für uns zwei Fragen:

- Gibt es eine legale Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen auch anders als im Baulastenverzeichnis notiert zu bauen? Wir würden gerne ein Carport für einen Cityflitzer (etwa 3x5 Meter) an die Grenze setzen. Aber eben weiter vorne Richtung Straße, ohne Unterkellerung und eben Carport und nicht Garage.

- Gibt es alternativ ein Vorgehen, mit dem man eine Baulast im gegenseitigen Einvernehmen umschreiben könnte ohne dass das bestehende Gebäude (Nachbars Garage als Grund der Eintragung) vorher erst abgerissen werden müsste?

In der Straße gibt es andere Fälle, in denen Garagen direkt an der Grenze errichtet wurden (allerdings 3 Meter) und direkt daneben dann Carports oder Überdachungen des Nachbargrundstücks. Bei uns ist es nur etwas schwieriger wegen des starken Hangs zu Beginn des Grundstücks.

Vielen Dank für's Lesen des etwas längeren Textes. Würde mich über jede sachliche und auch jede kreative Idee zum Umgang mit dem Thema freuen.

Sonnige Grüße und vielen Dank vorab sendet
Tabaluga
 
B

Bauexperte

Hallo kleiner Drache,

Schwierig allerdings die Formulierung der uns nun vorliegenden Baulast:

"Der jeweilige Grundstückseigentümer des Flurstücks ___ verpflichtet sich gemäß §8 (2) Niedersächsische Bauordnung, im Falle der Errichtung eines Gebäudes dieses an den/das an der Grenze zum Grundstück (Nachbar) geplanten Anbau (Neubau einer Garage mit Unterkellerung) in entsprechender Weise (Höhe, Bautiefe und Nutzung) anzubauen. Die Höhe und Bautiefe ergibt sich aus beigefügter Bauzeichnung (Grundriss/Schnitt/Ansicht) mit den darin enthaltenen Maßangaben"

Daraus ergeben sich für uns zwei Fragen:

- Gibt es eine legale Möglichkeit, im gegenseitigen Einvernehmen auch anders als im Baulastenverzeichnis notiert zu bauen? Wir würden gerne ein Carport für einen Cityflitzer (etwa 3x5 Meter) an die Grenze setzen. Aber eben weiter vorne Richtung Straße, ohne Unterkellerung und eben Carport und nicht Garage.
- Gibt es alternativ ein Vorgehen, mit dem man eine Baulast im gegenseitigen Einvernehmen umschreiben könnte ohne dass das bestehende Gebäude (Nachbars Garage als Grund der Eintragung) vorher erst abgerissen werden müsste?

In der Straße gibt es andere Fälle, in denen Garagen direkt an der Grenze errichtet wurden (allerdings 3 Meter) und direkt daneben dann Carports oder Überdachungen des Nachbargrundstücks. Bei uns ist es nur etwas schwieriger wegen des starken Hangs zu Beginn des Grundstücks.
Was im Übrigen in der Straße verbaut wurde oder auch nicht, darf Dich an dieser Stelle nicht kümmern. Du weißt nicht, ob es in Absprache mit dem Bauamt geschehen ist oder, ob es eine nachbauliche Strafe zu zahlen galt.

Ich mache diesen Job jetzt schon so lange, daß ich Dir eines garantiert sagen kann: einen 100%igen Lösungsansatz gibt es nicht, da die Kommunen alles Recht dieser Welt hat, von der Landesbauordnung mittels Bebauungsplan abzuweichen. Also ist - zumindest für mich im Laufe der Jahre, jeder solchermaßen gelagerte Fall zur Wundertüte mutiert.

Es gibt daher aus meiner Sicht nur 2 Möglichkeiten: schicke Deinen Planer zum Bauamt (ist imho die geschicktere Wahl, da Architekt und Mitarbeiter im Bauamt sich meist langjährig kennen) oder gehe selbst mit Deinen Unterlagen/Vorschlägen dorthin. Basierend auf diesem Gespräch kann natürlich die Forderung nach einer Bauvoranfrage (BVA) laut werden; diese bringt Dir aber auch Rechtssicherheit.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
D

DG

Hallo Tabaluga,

die Baulast könnt Ihr wahrscheinlich nicht umgehen, was genau möglich ist, muss man sich im Detail ansehen und müsste vom AR in Zusammenarbeit mit Bauamt und evtl. einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in NDS geklärt werden. Ohne Pläne ist eine Aussage schwierig.

Grundsätzlich entscheiden aber nicht die Nachbarn, ob eine Baulast Bestand hat, sondern das Bauamt bzw. bleibt die Baulast bestehen, solange die bauordnungsrechtlichen Zustände eben so sind, dass die Baulast benötigt wird.

Kontakt zu einem öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in NDS kann ich Dir bei Bedarf vermitteln.

MfG
Dirk Grafe
 
tabaluga

tabaluga

Hallo Bauexperte, Hallo Dirk,

vielen Dank für Eure schnellen Rückmeldung. Dann muss unser Architekt wohl doch mal beim Bauamt vorsprechen und ich drücke bis dahin die Daumen. Hatte ein bisschen gehofft, dass es da irgendeinen Kniff geben könnte. Zumindest entnehme ich den Antworten, dass die Baulast nicht final gesetzt und unumstößlich ist, sondern wir eine (kleine) Chance haben, dass es in Zusammenarbeit mit dem Bauamt auch eine andere Lösung geben könnte. Das macht mir etwas Mut

Sonnige Grüße und schöne Pfingsttage wünscht
Tabaluga
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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