Ich hätte es nicht schöner sagen können; die Abweichung zu Deiner groben Prinzipskizze ist ziemlich heftig (was ich geahnt hatte). Nun kann man schon viel klarer sehen, und substantiiert Vorschläge entwickeln.
Noch besser stellst Du auch einen weiteren Ausschnitt (Radius etwa 100 m) ein, dann kann man auch "faktische Baugrenzen" erkennen. Falls möglich, wähle eine Karte, in der die eingeschossigen Nebengebäude differenziert sind.
Das derzeitige Haus Nr. 14 scheint seine Flurstücksgrenze zum westlichen Nachbarn leicht zu überbauen. Und aus den Flurstücksnummern erhärtet sich der Verdacht, das Flurstück 15/2 sei aus einem ehemaligen Gesamtflurstück 15 herausgelöst / abgemarkt worden.
Ich würde - selbstverständlich als "Meinungsäußerung, keine Rechtsberatung" darüber nachdenken, den Pfad der von Dir geschilderten Maßnahmen weit zu verlassen. Nehmen wir also an, Du wärest jemand, der auf den Rat von Charlys Vater hörte, dann läge folgende Situation vor bzw. Vorgehensweise nahe:
1. vermutlich entstünde durch eine Verschmelzung von "15 jetzt" und "15/2" nichts anderes als eine Wiederherstellung des Gesamtflurstückes "15 alt";
2. sämtliche Spielfiguren sind (angeheiratet) miteinander verwandt;
3. dabei ist Dein Schwiegervater (= geborener Erblasser Deiner Frau) als Eigentümer an dieser Gesamtheit beteiligt, und zwar an Teil 1 mit Haus A zu gleichen Teilen mit seinen Geschwistern und an Teil 2 mit Haus B gemeinsam mit seiner Ehefrau (die ebenfalls geborene Erblasserin Deiner Frau ist).
Ob wer ein Schelm oder Narr ist, steht im Raum und zur Wahl.
Ganz ehrlich: Charlys Vater - und da verstehe ich ihn sehr gut - sieht hier einen gehobenen mittleren Unfug darin, die Maßnahmen der Neu-Teilerei der Liegenschaft(en) vorzunehmen und damit unnötig Gebührentatbestände und (im Erbfall sogar ein zweites Mal zuschlagende) Besteuerungsanlässe zu schaffen. Aus seiner Sicht liegt folgendes geradezu auf der Hand:
1. Einbringung der bisherigen Eigentumsanteile an den Flurstücken "15 jetzt" und "15/2" in eine Grundbesitzgemeinschaft;
2. Erbbaurechtsverträge der Grundbesitzgemeinschaft über die Fläche "blau gerahmt" an die Eheleute "Du & Frau" und über die Fläche "rot gerahmt" an die Schwiegereltern;
3. Auseinandersetzung des Schwiegervaters mit seinen Geschwistern nicht über Grundstücks-, sondern über Gesellschaftsanteile;
4. es ergeben sich zudem viel günstiger Schenkungsmöglichkeiten der Schwiegereltern an Deine Frau und Dich, jeweils ebenfalls mittels der Übertragung von Gesellschaftsanteilen.
In Eurem Erbbaurechtsvertrag (2./blau) wird auch der Umgang mit den Kosten für die Beräumung der Fläche durch Abriss des Hauses A erledigt. Zumindest Charlys Vater behauptet, ich kenne auch geeignete AnwältInnen und Steuerberater. Damit wären wir allerdings auch schon fast am Ende meines honorarfreien Lautdenkens.
Sind die Häuser A und B eigentlich so unterschiedlich gut in Schuß, weil die Schwiegereltern B weiter bewohnen, aber Ihr A abreißen wollt ?