Grundstücksaufteilung innerhalb der Familie und Bebauung

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Zuletzt aktualisiert 18.12.2024
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P

PascalBW

Laut Bauamt gibt es in diesem Gebiet keinen Bebauungsplan.


1. die Proportionen passend machen
2. dann können wir sinnvoll diskutieren.

Ich verstehe nicht, weshalb man da nicht schlicht einen Screenshot vom Katasterauszug hernimmt, dessen Proportionen passen immer,
und schwupps ist der Griff schon so gut wie drangeschraubt.
Da hast du recht.


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Vor irgendwas verkauft oder abgerissen wird, würde ich eine Bauvoranfrage stellen
Vielen Dank für den Hinweis.
 
V

Vanman1610

Wir sind für einen ähnlichen Fall in NRW wie folgt vorgegangen:
1. Bei der Gemeinde die Stelle für Bauangelegenheiten angerufen, Fall beschrieben, nachgefragt wie man am besten vorgeht.
2. Beim Bauamt das selbe
3. Bauantrag gestellt, auf Bewilligung gewartet
4. Teilungsgenehmigung beantragt (inkl. Vermessung etc.) und gewartet
5. Vereinigungsbaulast eintragen lassen um Grenzbebauung zu ermöglichen
6. Grundstück und Haus per Schenkung überschrieben

Bei uns handelt es sich allerdings um zwei aneinander angrenzende Gebäude. Unser Haus wird auch nicht abgerissen, sondern lediglich umgebaut, d.h. die Außenwände bleiben bestehen.
Außerdem wollt ihr die Grundstücke ja nicht nur teilen, sondern in 3 Teilen und dann 2 Grundstücke verbinden.
Min. eine Bauvoranfrage ist für diesen Fall Pflicht! Ich würde euch vorher trotzdem Gespräche mit der Baubehörde empfehlen.
Ob es in BW die selbe Möglichkeit wie in NRW gibt eine Vereinigungsbaulast eintragen zu lassen um Grenzbebauung zu ermöglichen ist eine weitere Frage
 
11ant

11ant

Da hast du recht.
Ich hätte es nicht schöner sagen können; die Abweichung zu Deiner groben Prinzipskizze ist ziemlich heftig (was ich geahnt hatte). Nun kann man schon viel klarer sehen, und substantiiert Vorschläge entwickeln.

Noch besser stellst Du auch einen weiteren Ausschnitt (Radius etwa 100 m) ein, dann kann man auch "faktische Baugrenzen" erkennen. Falls möglich, wähle eine Karte, in der die eingeschossigen Nebengebäude differenziert sind.

Das derzeitige Haus Nr. 14 scheint seine Flurstücksgrenze zum westlichen Nachbarn leicht zu überbauen. Und aus den Flurstücksnummern erhärtet sich der Verdacht, das Flurstück 15/2 sei aus einem ehemaligen Gesamtflurstück 15 herausgelöst / abgemarkt worden.

Ich würde - selbstverständlich als "Meinungsäußerung, keine Rechtsberatung" darüber nachdenken, den Pfad der von Dir geschilderten Maßnahmen weit zu verlassen. Nehmen wir also an, Du wärest jemand, der auf den Rat von Charlys Vater hörte, dann läge folgende Situation vor bzw. Vorgehensweise nahe:
1. vermutlich entstünde durch eine Verschmelzung von "15 jetzt" und "15/2" nichts anderes als eine Wiederherstellung des Gesamtflurstückes "15 alt";
2. sämtliche Spielfiguren sind (angeheiratet) miteinander verwandt;
3. dabei ist Dein Schwiegervater (= geborener Erblasser Deiner Frau) als Eigentümer an dieser Gesamtheit beteiligt, und zwar an Teil 1 mit Haus A zu gleichen Teilen mit seinen Geschwistern und an Teil 2 mit Haus B gemeinsam mit seiner Ehefrau (die ebenfalls geborene Erblasserin Deiner Frau ist).

Ob wer ein Schelm oder Narr ist, steht im Raum und zur Wahl.
Ganz ehrlich: Charlys Vater - und da verstehe ich ihn sehr gut - sieht hier einen gehobenen mittleren Unfug darin, die Maßnahmen der Neu-Teilerei der Liegenschaft(en) vorzunehmen und damit unnötig Gebührentatbestände und (im Erbfall sogar ein zweites Mal zuschlagende) Besteuerungsanlässe zu schaffen. Aus seiner Sicht liegt folgendes geradezu auf der Hand:
1. Einbringung der bisherigen Eigentumsanteile an den Flurstücken "15 jetzt" und "15/2" in eine Grundbesitzgemeinschaft;
2. Erbbaurechtsverträge der Grundbesitzgemeinschaft über die Fläche "blau gerahmt" an die Eheleute "Du & Frau" und über die Fläche "rot gerahmt" an die Schwiegereltern;
3. Auseinandersetzung des Schwiegervaters mit seinen Geschwistern nicht über Grundstücks-, sondern über Gesellschaftsanteile;
4. es ergeben sich zudem viel günstiger Schenkungsmöglichkeiten der Schwiegereltern an Deine Frau und Dich, jeweils ebenfalls mittels der Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

In Eurem Erbbaurechtsvertrag (2./blau) wird auch der Umgang mit den Kosten für die Beräumung der Fläche durch Abriss des Hauses A erledigt. Zumindest Charlys Vater behauptet, ich kenne auch geeignete AnwältInnen und Steuerberater. Damit wären wir allerdings auch schon fast am Ende meines honorarfreien Lautdenkens.

Sind die Häuser A und B eigentlich so unterschiedlich gut in Schuß, weil die Schwiegereltern B weiter bewohnen, aber Ihr A abreißen wollt ?
 
P

PascalBW

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Das hört sich auf jeden Fall nach einer sinnvollen Alternative an.
 
P

PascalBW

Eine weitere Möglichkeit wäre es auch die Erbengemeinschaft für das Grundstück 15 und das draufstehende Haus aufzulösen, so dass mein Schwiegervater alleine im Grundbuch stehen würde und seine Geschwister auszahlen würden. Nach § 3 Grunderwerbsteuergesetz sollten dafür dann keine Grunderwerbsteuer anfallen.
Er würde dann meiner Frau und mir das Grundstück 15 komplett verkaufen und wir würden das herauslösen/herausmessen der Teilfläche von 15 sein lassen und uns die Kosten dafür sparen. Insofern meine Schwiegereltern damit einverstanden wären.

Sind die Häuser A und B eigentlich so unterschiedlich gut in Schuß, weil die Schwiegereltern B weiter bewohnen, aber Ihr A abreißen wollt ?
Ja das sind sie, allerdings ist noch mit einem Architekten zu klären ob der Abriss von A sinnvoll ist oder eine komplette Sanierung eher Sinn machen würde.
 
11ant

11ant

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich werde den Dank an Charlys Vater ausrichten.
Das hört sich auf jeden Fall nach einer sinnvollen Alternative an.
Die "Alternative" würde ich eher als "Plan A" bezeichnen - da unterscheiden sich die Gewohnheiten des Nichtadels von denen der Family Offices und Fidei Kommisse. Der "kleine Mann" schichtet sein Vermögen offenbar gern in die Staatskasse um. Jedem Tierchen sein Pläsierchen.
Er würde dann meiner Frau und mir das Grundstück 15 komplett verkaufen und wir würden das herauslösen/herausmessen der Teilfläche von 15 sein lassen und uns die Kosten dafür sparen. Insofern meine Schwiegereltern damit einverstanden wären.
In *hüstel* meinen Kreisen *grins* sagt man, von einem Erblasser etwas kaufen würden nur die, die auch aus Summen kürzten (siehe vor).
Über den Strich auf dem Katasterauszug springt, wenn man in nicht mit einem Zaun realiter nachmalt, auch der kleinste Hund ganz ohne Anlauf. Zur Legitimierung von Genuß und Verfügung ist pfändbares Eigentum nicht nötig. Wem es Freude macht, für den Transfer seines Vermögens zwischen Sparbuch und Keksdose Steuern zu zahlen, dem sei dies gegönnt. Immerhin dämmert Dir, daß die Gebührenerzeugung für einen virtuellen Zaun keinen Nährwert hat. Dann besteht ja noch Hoffnung.
 
Zuletzt aktualisiert 18.12.2024
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