Wild abfließendes Wasser - Was ist korrekt?

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S

Snowy36

Hallo ,

ich habe in der Vergangenheit schon öfter gelesen dass auch andere Probleme in dieser Richtung haben , vielleicht kann mir jemand ja Auskunft geben.

Wir haben an einem Hang gebaut , über uns befindet sich ein bebautes und danach 2 unbebaute Grundstücke. Unter uns sind 4 bebaute Grundstücke. In den letzten 2 Wochen ging es hier richtig ab, Wasser kam den Hang hinab, es bildete sich ein kleines Flüsschen hinter unseren Häusern welches sich dann in dem Keller des untersten Grundstück seinen Weg suchte.

Jetzt geht es ab , jeder der unteren Grundstücke beginnt jetzt Mauern zu ziehen so dass das Wasser auf dem jeweils oberen Grundstück sich sammelt .
Wir sind Grundstück Nummer 5 und jetzt ist durch die Mauer der Nachbarn unter uns das Problem bei uns. Jetzt würden wir natürlich auch gerne einfach ne Mauer ziehen zu dem über uns.

Wir haben aber nun das hier gefunden:

Wasserhaushaltsgesetz / § 37 Wasserabfluss

Da steht nach unserem Verständnis, das man sowas gar nicht darf.
Wie sieht der Schwarm das hier?

Darf jeder an einem Hang sich einfach einmauern, so dass sich bei dem darüber dann das Wasser sammelt?
 
P

Papierturm

Laut unserem Architekten (auf den ich mich als Nicht-Fachmann einfach mal verlasse) sind wir dafür verantwortlich, dass nicht Niederschlagswasser von unserem Grundstück den niedriger gelegenen Nachbarn überflutet (heißt Teil unseres Entwässerungsplans sind auch Vorkehrungen, das zu verhindern).

Sollte dazu tatsächlich eine Pflicht bestehen, dann wäre dies hier ja am gesamten Hang nicht umgesetzt worden.

Nach kurzer Recherche als Nichtanwalt scheint mir die Situation aber schon komplex. Einerseits scheint sich obiger Paragraph auch auf Niederschlagswasser zu beziehen. Gleichzeitig fand ich auch Infos, dass man als Grundstückseigentümer für Schäden haften könnte, die eigenes Niederschlagswasser bei niedriger gelegenen Grundstücken anrichtet. Bedeutet da muss man ja obigen Paragraphen brechen, um den Nachbarn zu schützen?!
 
F

Fuchur

§ 37 WHG bezieht sich nur auf natürliche Wasserläufe. Wenn das also ein (ggf. nur zeitweise wasserführender Schmelzwasser-)Bach wäre, dann dürfte man den nicht künstlich aufstauen.
 
S

Snowy36

Laut unserem Architekten (auf den ich mich als Nicht-Fachmann einfach mal verlasse) sind wir dafür verantwortlich, dass nicht Niederschlagswasser von unserem Grundstück den niedriger gelegenen Nachbarn überflutet (heißt Teil unseres Entwässerungsplans sind auch Vorkehrungen, das zu verhindern).

Sollte dazu tatsächlich eine Pflicht bestehen, dann wäre dies hier ja am gesamten Hang nicht umgesetzt worden.

Nach kurzer Recherche als Nichtanwalt scheint mir die Situation aber schon komplex. Einerseits scheint sich obiger Paragraph auch auf Niederschlagswasser zu beziehen. Gleichzeitig fand ich auch Infos, dass man als Grundstückseigentümer für Schäden haften könnte, die eigenes Niederschlagswasser bei niedriger gelegenen Grundstücken anrichtet. Bedeutet da muss man ja obigen Paragraphen brechen, um den Nachbarn zu schützen?!
Ja bei Niederschlagswasser bin ich bei dir … das muss auf dem eigenen Grundstück verbleiben ganz recht .


§ 37 WHG bezieht sich nur auf natürliche Wasserläufe. Wenn das also ein (ggf. nur zeitweise wasserführender Schmelzwasser-)Bach wäre, dann dürfte man den nicht künstlich aufstauen.
Ja und es handelt sich eben um einen Wasserlauf der sich bildet weil der Regen nicht auf den 2 unbebauten Grundstücken oben versickern kann . Heißt für mich man darf das nicht einfach aufstauen so wie es jetzt ein Nachbar nach dem andern unter uns tut. Und da greift dann wohl auch dieser Paragraph. Werde ich denen mal sagen .

Birgt halt wirklich Sprengstoff das ganze … einer nach dem anderen verlagert das Problem immer weiter nach oben den Hang bis der ganz oben auf einmal das Problem hat .
Ich schätze aber alle waren auch der Meinung wie Papierturm , ich ja auch ….

In dem Ort stand halt unten schon immer das Wasser deswegen haben wir ja oben gebaut weil wir einen Keller wollten . Da unten jetzt mit Keller zu bauen ohne jegliche Maßnahme ist etwas blauäugig gewesen . Aber auch die Gemeinde hätte da eigentlich vorher was machen müssen .
 
F

Fuchur

Ja und es handelt sich eben um einen Wasserlauf der sich bildet weil der Regen nicht auf den 2 unbebauten Grundstücken oben versickern kann .
Und genau deswegen ist es kein natürlicher Wasserlauf. Die jeweils oberen Grundstücke haben dafür zu sorgen, dass das Niederschlagswasser bei ihnen bleibt. Von unten fängt man nun offensichtlich an, sich gegen den "Rechtsbruch" von oben zu wehren. Wenn jeder so eine Staumauer hat, dann muß ja trotzdem jeder mit seinem eigenen Wasser klar kommen, also genau genommen Ziel erreicht.
 
S

Snowy36

Warum ist das dann kein natürlicher Wasserlauf ? Ein Grundstück schafft mit Lehmboden bei Starkregen halt einfach nur x Liter aufzunehmen, der Rest läuft am Hang halt eben zum Nachbarn.
In Paragraf 37 steht ja extra:

Überblick
Wasser, das vom Nachbargrundstück kommt und Schäden verursacht, birgt selbstredend ein großes Konfliktpotenzial. Zu unterscheiden sind hier wild abfließendes Wasser, das auf einem Grundstück entspringt oder sich dort natürlich ansammelt, und Traufwasser, das zunächst als Niederschlagswasser auf ein Gebäude trifft. Nicht in jedem Fall haftet der Eigentümer des Grundstücks, von dem das Wasser stammt.“

Das Wasser welches bei uns langfliesst ist ja nie auf ein Gebäude getroffen, somit fällt es unter die Definition wildes Wasser.

und für das gilt:

„(1) 1Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden“

Denke auch nicht der Gesetzgeber wollte dass jeder 25 Meter lange Betonmauern hochzieht.
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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