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mitglied123
Der Bebauungsplan der im übrigen Ort gilt, wird auf dieses Grundstück angewandt.Wenn es im Außenbereich (§35) liegt, kann es keinen Bebauungsplan geben und umgekehrt - also was denn nun ?
Mit der Auflage meinst Du wohl, daß die Erschließung nicht mitgeschenkt wird und von Euch selber bezahlt werden soll ? - na dann ist die Verpflichtung dazu ggü. der Grundstücksentwicklungsgesellschaft doch eine feine "Einlage" eurerseits in die "Schwiegereltern und Eheleute Grundstücksentwicklungs GbR". In Eurem konkreten Fall unwichtig, aber für die stillen Mitleser (90 % der Nutzer eines Threads sind solche) sei das Konstrukt auch für solche Fälle erläutert, wo der Wert der Schenkung den Freibetrag eines einzelnen Schenkungsaktes übersteigt: wenn nicht das Grundstück als Grundstück, sondern indirekt als Vermögensgegenstand der Grundstücksentwicklungsgesellschaft übertragen wird, können die Schenker Anteile an der Gesellschaft behalten und zu späteren Schenkzeitpunkten übertragen; was die Schenker ganz besonders freut ist, daß dabei regelmäßig ihre zum Zeitpunkt der ersten Schenkung noch garnicht rechtsfähigen (weil noch ungeborenen) Enkel vor dieser zweiten Schenkung bereits zum Kreis der Mitgesellschafter gehören können. So schenkt man 1x jetzt dem Kind (größter Freibetrag), 1x jetzt dem Schwiegerkind und in der zweiten Runde dem Kind und dem Schwiegerkind (oder den zusammenveranlagten Eheleuten) und erstmalig jedem Enkelkind aus dieser Ehe. Das vollständige Konzept wäre wohl Rechts- und Steuerberatung und ist daher nicht von mir zu bekommen, sondern - ein Schelm kann sich dabei denken was er will daß die von mir beraten werden - von den passenden Berufsträgern. Wie der dumme Deutsche Michel seinen Fiskus mästet während der Adel ihm vorturnt wie es anders geht, ist unvorstellbar aber leider wahr.
Richtig, die Erschließung müssen wir selbst übernehmen.
Gute Idee, vor der ich noch nie gehört habe! Sollte das Grundstück urplötzlich doch mehr wert sein, ist das eine gute Idee