Bedeutung raumwirksamer Garagen

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D

DG

Die 5m sind auch nicht ohne Bedacht gewählt, denn dadurch entsteht vor jeder Garage automatisch ein vollwertiger Stellplatz.

MfG
Dirk Grafe
 
T

teutates

Moin,

ich muss das Ding hier noch mal aufwärmen, weil es bei uns jetzt konkreter wird. Gebaut wurde unser Haus mittlerweile und jetzt geht's an den Carport.

Wir haben bei uns die "Besonderheit", daß der Carport nicht senkrecht zur Straße, sondern parallel dazu stehen soll. Der Stellplatz wäre ein Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Vor dem Carport sind noch mindestens 5 Meter, bevor es mit einem 90° Bogen auf die Straße geht.

Ich habe die Vermutung, daß die 5m im Bebauungsplan deswegen aufgenommen wurden, damit man nicht auf der Straße steht, wenn man z.B. eine Garage mit Tor hat und dieses erst öffnen muss. In unserem Fall kann man direkt auf das Grundstück rauffahren, ohne in der Sackgasse irgendjemanden zu behindern.

Wie seht Ihr das? Kann man den Bebauungsplan so interpretieren, dass der 5m Abstand der Platz zwischen Straße und Carport sein soll oder würdet Ihr annehmen, daß auch unser Fall mit einem parallelen Carport darunterfällt?

Dazu muss man sagen, daß die Straße in dem Bereich des Carports einen Bogen macht und der Abstand knapp 5m sind. Allerdings geht der Gehweg parallel zu Grundstücksgrenze.

Gruß.
teutates
 
Tolentino

Tolentino

Mir wurde erklärt, dass die 5m dort üblicherweise freigehalten werden, wo die Stadt- und/oder Verkehrsplaner mit der Notwendigkeit einer Straßenverbreiterung in irgendeiner Zukunft rechnen.
Aber im Prinzip sind ja alle Gründe hier mehr oder weniger plausibel.

Witzige Anekdote: Im Vorfeld der Planung wurde mir immer gesagt, 5m Abstand zur Straße und da darf dann nichts anderes sein, die müssen freigehalten werden, nichtmal ein Mülltonnenunterstand darf da hin.
Nachbar hat aber 4m an die Str. gebaut.
Ich 4,6m im Antrag gehabt, ging problemlos durch.
Irgendwann meinte einer, die 5m rechnen sich von der Straßenmitte. Glaube ich auch nicht ganz, aber wie es nun wirklich sein soll, dass werde ich wohl nie erfahren...
 
11ant

11ant

Ich habe die Vermutung, daß die 5m im Bebauungsplan deswegen aufgenommen wurden, damit man nicht auf der Straße steht, wenn man z.B. eine Garage mit Tor hat und dieses erst öffnen muss.
Rufe beim Bauamt an. Wenn Du Recht hast und keine weiteren Gründe dahinter stehen (Vermeidung von Sichtbehinderung, Sicherstellung von Besucherprakraum), dann solltest Du gutes Wetter für einen Befreiungsantrag haben. Mache es (mit einer maßstabsgerechten Skizze zum Beispiel) dem Sachbearbeiter so leicht wie möglich, Deinem Wunsch wohlwollend gegenüberzustehen.
 
E

Escroda

Ich habe die Vermutung, daß die 5m im Bebauungsplan deswegen aufgenommen wurden, damit man nicht auf der Straße steht, wenn man z.B. eine Garage mit Tor hat und dieses erst öffnen muss.
Dem steht das von Dir selbst im Eröffnungsbeitrag gepostete Zitat entgegen:
Damit wird die angestrebte offene und lockere Bebauungsstruktur gesichert und ein Beitrag zu einem hochwertigen Wohnumfeld geleistet.
Leider steht nicht dabei, woher es stammt. Klingt jedenfalls nicht nach einem Auszug aus den textlichen Festsetzungen. Wenn es der Begründung entnommen wurde, dürfte selbst eine Befreiung schwer sein, weil diese Festsetzung dann zu den Grundzügen der Planung gehören dürfte.

Wenn Du also hier ein paar Einschätzungen haben möchtest, brauchen wir den Bebauungsplan inklusive textlichen Festsetzungen im exakten Wortlaut und idealerweise auch die Begründung.
 
T

teutates

Nachdem mich @11ant erinnert hat, dass ich hier bereits ein Thread zu dem Thema hatte, muss das mal aufgewärmt werden. Jetzt wohnen wir schon etwas länger hier und möchten nun das Thema wirklich angehen - wird langsam Zeit.

Bevor wir das Gespräch mit der Gemeinde suchen, ob eine Ausnahme / Befreiung möglich ist, wären hier ein paar neue Einschätzungen super.

Begründung im Bebauungsplan zum Thema Garagen:
Stellplätze und Garagen sowie untergeordnete Nebenanlagen sind auf den Grundstücken grundsätzlich auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Davon ausgenommen sind die Grundstücksflächen, die in einer Tiefe von 5 m entlang der Straßenbegrenzungslinie (Straßen und Wege) liegen. Hier sind raumwirksame Garagen ein-schließlich Carports sowie Nebenanlagen unzulässig. Dies betrifft natürlich nicht die zulässi-gen Grundstückseinfriedungen nach Maßgabe der Örtlichen Bauvorschrift. Damit wird die an-gestrebte offene und lockere Bebauungsstruktur gesichert und ein Beitrag zu einem hochwer-tigen Wohnumfeld geleistet.
Textliche Festsetzung:
Garagen und Carports im Sinne des § 12 BauNVO und Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO mit Ausnahme von Grundstückseinfriedungen sind in einem Ab-stand von 5 m zu Straßenverkehrsflächen unzulässig. (§ 9 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 23 BauNVO)
Zusätzlich gibt es nun die Besonderheit, dass im Gebiet jemand ein Carport mit weniger als 5m Abstand gebaut hat - er hat eine Ausnahme / Befreiung erhalten. Pikanterweise kannte er aber den Bauamtsleiter aus Jugendzeiten.
 
Zuletzt aktualisiert 27.11.2024
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