Textliche Festsetzung:
Garagen und Carports im Sinne des § 12 Baunutzungsverordnung und Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung mit Ausnahme von Grundstückseinfriedungen sind in einem Abstand von 5 m zu Straßenverkehrsflächen unzulässig. (§ 9 (1) Nr. 2 Baugesetzbuch i.V.m. § 23 Baunutzungsverordnung)
Zusätzlich gibt es nun die Besonderheit, dass im Gebiet jemand ein Carport mit weniger als 5m Abstand gebaut hat - er hat eine Ausnahme / Befreiung erhalten.