Erschließungskosten §127 Baugesetzbuch

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J

jx7

Hallo allerseits!

Im Notarvertrag steht:

Erschließung gemäß §127 Baugesetzbuch Absatz 2 ist im Kaufpreis enthalten, nicht inbegriffen ist
"
- Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser im Sinne des §127 Abs. 4 Baugesetzbuch sowie für
- die Hausanschlüsse bezüglich dieser Medien und
- die innerhalb des verkauften Grundstücks zu verlegende Kanalanschlussleitung
"
------------

**§ 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4. Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbstständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

**Quelle: dejure.org
--------


Der Verkäufer behauptet, damit wäre klar, man muss nur die Erschließungskosten für die Leitungen von Grundstücksgrenze zu Hausanschluss zahlen.

Stimmt das?

Was ist mit den Erschließungskosten für die Verlegung der Strom-, Gas- und Wasserleitungen entlang der Straße?

Herzliche Grüße

Peter Nolden
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
W

Wastl

Im Absatz 4 steht, dass die äußere Erschließung für die Versorgungsdinge (Gas, Wasser, Strom, Abwasser) extra abgerechnet werden können. Laut deinem Notarvertrag steht auch explizit drin, dass diese Kosten zusätzlich von dir bezahlt werden müssen.
Im Kaufpreis sind also nur Ausgleichsflächen, Wege und Straße. Der Rest kommt noch,...
Aus meiner Sicht hat der Verkäufer unrecht!
 
J

jx7

Weiter steht im Notarvertrag:

"Im Kaufpreis nicht enthalten sind insbesondere die Kosten für
- Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser im Sinne des § 127 Abs. 4 Baugesetzbuch sowie für
- die Hausanschlüsse bezüglich dieser Medien und
- die innerhalb des verkauften Grundstücks zu verlegende Kanalanschlussleitung."

Laut Auskunft des Verkäufers wären damit nur die Erschließungskosten für die Leitungen von Grundstücksgrenze zu Hausanschluss gemeint.
 
Stefan G.

Stefan G.

Bei mir ist noch kurz vor Notarvertrag eine Rechnung von ca. 17.000€ gekommen, für Straße, Straßenbeleuchtung und Kanal. Die wollte der Verkäufer nicht übernehmen. Ich hab aber gesagt, dass ich den Notarvertrag dann nicht unterschreibe.

Der Notar hat dann aber einen Satz mitaufgenommen, dass alle Erschließungskosten die zur erstmaligen Erschließung des Grundstücks gehören vom Veräußerer tragen zu sind. Somit war ich auf der sicheren Seite und der Verkäufer hat die Rechnung beglichen.
 
B

Bauexperte

Hallo Peter,

denk link habe ich durch den Text + Quellennachweis ersetzt; so ist es überschaubarer

Im Notarvertrag steht:

Erschließung gemäß §127 Baugesetzbuch Absatz 2 ist im Kaufpreis enthalten, nicht inbegriffen ist
"
- Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser im Sinne des §127 Abs. 4 Baugesetzbuch sowie für
- die Hausanschlüsse bezüglich dieser Medien und
- die innerhalb des verkauften Grundstücks zu verlegende Kanalanschlussleitung
"

Der Verkäufer behauptet, damit wäre klar, man muss nur die Erschließungskosten für die Leitungen von Grundstücksgrenze zu Hausanschluss zahlen.

Stimmt das?
Nein; der Verkäufer irrt sich - siehe Abschnitte 3 + 4

Was ist mit den Erschließungskosten für die Verlegung der Strom-, Gas- und Wasserleitungen entlang der Straße?
Ergibt sich erneut aus Abschnitten 3 + 4; will heißen, diese Kosten können noch zusätzlich auf Dich zukommen.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
J

jx7

Der Notar sagt dazu: "Die Kosten der erstmaligen Erschließung für die Verlegung der Strom-. Gas- und Wasserleitungen auf bzw. entlang der Straße tragen die Käufer, wobei diese im Kaufpreis enthalten sind; es könnten hier jedoch noch Kosten hinzukommen, die noch nicht im Kaufpreis enthalten sind. "
 
Zuletzt aktualisiert 28.11.2024
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