Erschließungskosten §127 Baugesetzbuch

4,30 Stern(e) 3 Votes
Zuletzt aktualisiert 15.01.2025
Sie befinden sich auf der Seite 2 der Diskussion zum Thema: Erschließungskosten §127 Baugesetzbuch
>> Zum 1. Beitrag <<

Stefan G.

Stefan G.

Ist meiner Meinung nach keine aussagekräftige Formulierung. Sag doch dem Notar er soll einen ähnlich Satz mit reinnehmen: Alle Erschließungskosten die zur erstmaligen Erschließung des Grundstücks gehören sind vom Veräußerer zu tragen. Das war unserer und gab dann bei weiteren Abrechnungen keine Probleme. Bis 3 Meter hinter Grundstücksgrenze werden die Kosten vom Veräußerer getragen danach übernehmen wir.

Ich kann Dir nur so ein Satz raten, da die Erschließungskosten nicht unerheblich sind. Bei unserem Grundstück waren das knapp 24.000€ für alles die der Verkäufer getragen hat. Klar rechnet er die Kosten in den Verkaufspreis rein, aber gerade die letzte Rechnung hatte er nicht mehr auf dem Schirm (ca. 17.000€) Das war schon ein Brocken den ich nicht hätte zahlen wollen.
 
B

Bauexperte

Hallo,

Der Notar sagt dazu: "Die Kosten der erstmaligen Erschließung für die Verlegung der Strom-. Gas- und Wasserleitungen auf bzw. entlang der Straße tragen die Käufer, wobei diese im Kaufpreis enthalten sind; es könnten hier jedoch noch Kosten hinzukommen, die noch nicht im Kaufpreis enthalten sind. "
Wenn das so sein soll, dann freut es mich für Dich! Ich tendiere jedoch - ebenso, wie mein Vorschreiber - dazu, dies allgemeinverständlich und schriftlich im Notarvertrag festzuhalten. Zum Einen, da mündliche Interpretation/Abreden/Zusagen nichts wert sind und es nicht selten anders kommen "kann" und zum anderen, da mir in den begleitenden Erklärungen von zu viel "kann" die Rede ist.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
J

jx7

Leider sagt der Notar: "Ihrem Wunsch auf Änderung der Formulierung des § 3 im Kaufvertrag kann nicht entsprochen werden. Das Muster der Kaufverträge wurde mit der Verkäufergesellschaft abgesprochen und eingehend geprüft. Jede Änderung muss mit der Verkäufergesellschaft abgesprochen sein. Im übrigen ist die Kostentragungspflicht in § 3 Ziffer 3. genau definiert."

Immerhin habe ich die Aussage (s.o.) vom Notar schriftlich (per Mail).
 
Stefan G.

Stefan G.

Haja aber eins ist auch klar. Ich muss den Kaufvertrag nicht unterschreiben. Wer hat den Notar beauftragt? Normal macht das der Käufer...
 
B

Bauexperte

Hallo,

Leider sagt der Notar: "Ihrem Wunsch auf Änderung der Formulierung des § 3 im Kaufvertrag kann nicht entsprochen werden. Das Muster der Kaufverträge wurde mit der Verkäufergesellschaft abgesprochen und eingehend geprüft. Jede Änderung muss mit der Verkäufergesellschaft abgesprochen sein. Im übrigen ist die Kostentragungspflicht in § 3 Ziffer 3. genau definiert."
Es ist gängige Praxis, daß der Grundstücksverkäufer den Notar bestimmt, auch wenn eher Du derjenige bist, dessen Recht auf freie Notarbenennung zählt. Ebenso richtig ist aber auch, daß der Notar beiden Seiten gleichermaßen verpflichtet ist; insofern mutet dessen Aussage - für mich - etwas grenzwertig an. Ich würde ihn an Deiner Stelle darauf aufmerksam machen und darauf hinweisen, daß die Verkäuferin den Vertrag sicher zügig schließen möchte und es kaum so viel Arbeit sein kann, einen einzigen Satz in den Notarvertrag mit aufzunehmen. Ich gebe aber jetzt schon zu bedenken - und da kann das Grundstück meinetwegen auch mit Gold behangen sein: wenn sich weder Verkäuferin noch Notar in diesem Punkt auf Dich zu bewegen, würde ich an Deiner Stelle ganz viel nachdenken ....

Immerhin habe ich die Aussage (s.o.) vom Notar schriftlich (per Mail).
Ich bin kein RA und weiß dem zufolge nicht, ob eine e-Mail im worst case reicht. Eben deshalb auch nicht, weil der Notar ja "nur" die Aussagen der Verkäuferin wieder gibt.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
J

jx7

Heute war Notartermin:
Ich (und ihr alle) hatten recht. Laut Formulierung sind die Kosten für die Verlegung der Strom-. Gas- und Wasserleitungen auf bzw. entlang der Straße nicht im Kaufpreis enthalten. Dem Kundenberater der Immobilienfirma war seine Aussage peinlich, die Grundstück würden „voll erschlossen“ verkauft werden, dem Notar war die unsinnige Antwort seines Mitarbeiters peinlich („Die Kosten […] tragen die Käufer, wobei diese im Kaufpreis enthalten sind; es könnten hier jedoch noch Kosten hinzukommen, die noch nicht im Kaufpreis enthalten sind.“). Für uns ist es trotzdem o.k., weil sich herausgestellt hat, dass in den Preisschätzungen, die wir für die Hausanschlüsse erhalten haben, die entsprechenden Kosten schon einberechnet waren, sodass keine Mehrkosten auf uns zukommen.
Danke für Eure Diskussionsbeiträge!
 
Zuletzt aktualisiert 15.01.2025
Im Forum Bauland / Baurecht / Baugenehmigung / Verträge gibt es 3128 Themen mit insgesamt 42335 Beiträgen


Ähnliche Themen zu Erschließungskosten §127 Baugesetzbuch
Nr.ErgebnisBeiträge
1Mit welchem Wert wird Grundstück bei Finanzierung bewertet 24
2Finanzierung Grundstück jetzt, Haus in 6 Monaten? 17
3Grundstück kaufen - Altbau abreißen - neu bauen?!? 12
4Notarvertrag - Notartermin ist morgen! 14
5Neubaugebiet Gefälle auf Grundstück 10
6Neubau - Grundstück mit Brombeeren überwuchert 12
7Hausplatzierung auf Grundstück, Ideen gesucht 23
8Grundriss-Planung Einfamilienhaus 160qm, schmales Grundstück 12
9Grundstück mit leichter Neigung 14
10Grundstück vorhanden - Basis-Inventar finanzieren? 71
11Kleines Grundstück und Winkelbungalow 26
12Nachbars Sträucher auf unserem Grundstück... 37
13Bauerwartungsland für Gewerbe - langes schmales Grundstück 19
14Schwierig zu bebauendes Grundstück - ist es den Kaufpreis wert? 15
15Problem mit Schatten auf dem Grundstück...Einschätzung 12
16Baufinanzierung: Grundstück bar bezahlen 23
17Was würdet Ihr auf dieses Grundstück bauen? 16
18Grundstück voll erschlossen? - Kabel fehlt teilweise 10
19Haus, Garage / Carport auf dem Grundstück platzieren 93

Oben