Hallo Tobi,
Der Architekt oder Bauleiter meinte, innerhalb 6 Monate müsste das Gebäude noch einmal vermessen werden ... Ist die Frist von 6 Monaten wirklich so zwingend? Wer überprüft das? Gibt es hier Strafen, wenn dies nicht pünktlich geschieht?
Auszug aus dem Vermessungs- und Liegenschaftsgesetz
Abschnitt III § 15: Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
(2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so hat der jeweilige Eigentümer, Nutzungs- oder Erbbauberechtigte auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrißveränderung durch die Katasterbehörde oder durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur einmessen zu lassen. (3) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten ... eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann sie das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen. Abschnitt I § 4: Betreten von Grundstücken (1) Personen, die örtliche Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes durchführen, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. (2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümern oder Besitzern vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten zweckmäßig erscheint.
Eine "angemessene Frist" können sowohl 6 Monate, als auch 12 Wochen sein und liegt primär im Ermessen der(s) jeweiligen Sachbearbeiterin
Liebe Grüsse, Bauexperte