Werkvertrag vom Fachmann prüfen lassen

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Habt ihr euren Werkvertrag vom Experten prüfen lassen?

  • Ja!

    Stimmen: 10 62,5%
  • Nein.

    Stimmen: 5 31,3%
  • Keine Ahnung ...

    Stimmen: 1 6,3%

  • Anzahl der Umfrageteilnehmer
    16
V

Voki1

Aber weder Besitzer noch Eigentümer des sich im Bau befindlichen Einfamilienhaus, gelle ?

Liebe Grüsse, Bauexperte

Naja, zunächst geht es hier ja um den Status, wer denn wen anders vom Hof jagen darf. Das ist der Eigentümer oder der berechtigte Besitzer. Das auf dem Grundstück errichtete Gewerk gehört zu jeder Zeit dem Eigentümer des Grundstückes, da es mit dem Grundstück fest verbunden und somit wesentlicher Bestandteil desselben ist.

Es wäre schon befremdlich, wenn der Grundstückseigentümer nun den den Ablauf der Baumaßnahme stören würde (was oft genug vorkommt). Aus diesem Grunde bauen viele Unternehmer nur dann, wenn sie (natürlich nur im Ernstfall) jedwede Person vom Grundstück, mithin von der Baustelle fernhalten können. Durch die Übertragung des "Hausrechtes" darf der Unternehmer dann also auch Dritte am Zutritt hindern.

Jetzt würde mich aber noch eine Erhellung folgenden Zitates stark interessieren:

Wenn ich dem Bauherren und dem Bausachverständigen jeder Zeit Zutritt gewähre wozu braucht der Bauträger dann noch Hausrecht? Wenn ich als Bauherr den Bau durch unsachgemäße Handlungen verzögere, gibt es einschlägige Paragraphen im Baugesetzbuch, das Hausrecht hilft euch dabei überhaupt nicht.
Wenn diese Quellen so einschlägig sind, dann sollte sich der Verweis hierauf auch belegen lassen. Wo genau lässt sich das erkennen? Ich kenne auch den Begriff "unsachgemäße Handlungen" so gar nicht und vermag das gar nicht so auszulegen.

Und mal angenommen, Du bekommst über § 280 I Baugesetzbuch so irgendwie die Kurve, wer soll denn dann (bei rechtlichem Dürfen) entscheiden, ob die Handlung (also auch Unterlassung) des Eigentümers auch die Kausalitätsanforderungen erfüllt und die Pflichtwidrigkeit vorhanden ist. Bestimmt interessant, was da jetzt so kommt.
 
L

laemat

Die Diskussion zeigt doch eigentlich nur, warum jeder Bauherr gut beraten ist sich einen Bausachverständigen an die Seite zu holen
Warum wir überhaupt über das Thema diskutieren, es gibt doch schon ein Urteil, dass die unwiderrufliche Übertragung des Hausrechtes für nichtig erklärt.

"Die Klausel stellt einen Verstoß gegen § 309 Nr. 2 Baugesetzbuch dar. Sind (wie hier etwa in § 3 Nr. 5) Abschlagszahlungen vorgesehen, muss der Bauherr auch die Möglichkeit haben, die vertragsgemäße Erbringung des maßgeblichen Bautenstands persönlich überprüfen zu können. Nur so kann er darüber urteilen, ob ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Baugesetzbuch zusteht. Dessen Einschränkung besteht darin, dass der Bauunternehmer dazu um Erlaubnis ersucht werden muss. Er hat es damit in der Hand, ob der Bauherr das Recht ausüben kann."

Womit wir wieder beim Thema wären.
Wenn diese Quellen so einschlägig sind, dann sollte sich der Verweis hierauf auch belegen lassen
Was soll denn immer diese Erbsenzählerei....jede Schadensersatzforderung ist ein Einzelfall und muss auch so behandelt werden. nicht umsonst beschäftigen wir hier hochbezahlte Juristen...
 
B

Bauexperte

Das auf dem Grundstück errichtete Gewerk gehört zu jeder Zeit dem Eigentümer des Grundstückes, da es mit dem Grundstück fest verbunden und somit wesentlicher Bestandteil desselben ist.
Das ist mir schon klar; ich hätte (mal wieder) nicht so verkürzen sollen ops:

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 28.11.2024
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