Bauantrag (Architekt) vor Auswahl des Hausanbieters

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T

texet

Ich lasse vom Architekten eine Hausplanung machen. Die Architektenleistung geht bis zum Einreichen des Bauantrags. Bauen lassen will ich die Planung des Architekten jedoch von einem der großen Fertighaus-Anbieter (aber noch nicht klar, welcher).
Kann man die Genehmigung im Freistellungsverfahren schon einleiten bevor man sich endgültig für einen Hausanbieter entschieden hat, oder macht das keinen Sinn (weil z.b. spezifische Unterlagen vom Hausanbieter benötigt werden)?
 
B

Bauexperte

Hallo,

Ich lasse vom Architekten eine Hausplanung machen. Die Architektenleistung geht bis zum Einreichen des Bauantrags. Bauen lassen will ich die Planung des Architekten jedoch von einem der großen Fertighaus-Anbieter (aber noch nicht klar, welcher).
Kann man die Genehmigung im Freistellungsverfahren schon einleiten bevor man sich endgültig für einen Hausanbieter entschieden hat, oder macht das keinen Sinn (weil z.b. spezifische Unterlagen vom Hausanbieter benötigt werden)?
Der Bauantrag (BA) - auch das vereinfachte genehmigungsverfahren, dokumentieren incl. aller beigefügten Anlagen ein Projekt "x". Beim BA prüft das Bauplanungsamt, beim vGf bestätigt der Architekt mit seiner Unterschrift, daß er alle Vorgaben (Bebauungsplan, Baurecht) eingehalten hat.

Beiden Antragsformen ist nach Genehmigung gemein, daß Du die äußere Hülle nicht mehr verändern - vlt. ein Fenster um 5 cm verschieben - darfst, ohne einen Nachtrag zu stellen. Ob Du das genehmigte Objekt dann von einem Fertighausbauer oder konventionell Stein auf Stein errichten läßt, ist dem Bauamt egal ;)

"Spezifische Besonderheiten je nach Anbieter" fließen erst in die Ausführungsplanung ein, haben ergo nichts mit der erwünschten Baugenehmigung zu tun.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
T

texet

Danke.
Ich meinte auch eher, ob es vielleicht beim Hausanbieter üblich ist doch noch kleinere Veränderungen vorzunehmen, um seine Bauweise besser realisieren zu können. Z.B. Wände oder Decken um 2 cm verschieben, Dachneigung um 1° ändern. Oder ist das nicht üblich?
 
B

Bauexperte

Ich meinte auch eher, ob es vielleicht beim Hausanbieter üblich ist doch noch kleinere Veränderungen vorzunehmen, um seine Bauweise besser realisieren zu können. Z.B. Wände oder Decken um 2 cm verschieben, Dachneigung um 1° ändern. Oder ist das nicht üblich?
Er muß die Architektur sogar auf sein System anpassen; jene ist im vertraut, beherrschbar und in Sachen Gewährleistung kein Thema für ihn.

Aber das darf nicht dazu führen, daß die genehmigte Außenansicht verändert oder gar das Baufenster überschritten wird. Ist dies zwingend - wobei ich mir keinen sachlichen Grund vorstellen kann, welcher dies erfordert - muß ein Nachtrag zum BA gestellt werden.

Also reiche ruhig den BA ein und suche in Ruhe nach einem, für Dich passenden FH-Anbieter ;)

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Y

ypg

Beiden Antragsformen ist nach Genehmigung gemein, daß Du die äußere Hülle nicht mehr verändern - vlt. ein Fenster um 5 cm verschieben - darfst, ohne einen Nachtrag zu stellen.
Das wäre dann aber ein Problem, wenn @texet sich für einen Fertighausanbieter entscheidet, der in Rastern produziert, entsprechend auch die Fensterpositionierung, die dann nichts gemein mit der Architektenplanung hat oder aber der favorisierte BU einen (immensen) Aufpreis dafür nimmt, dass das Erdgeschoss in +- geratewohl Oberkante Fertigfußboden 265cm geplant ist, das BU nur im Standard 250 verbaut.

Ich sehe da schon die angesprochenen Probleme.

Gruss Yvonne
 
B

Bauexperte

Hallo Yvonne,

Ich sehe da schon die angesprochenen Probleme.
Nicht wirklich. Dann wird das Haus höchstens schmaler, falls die Rastermaße ein Problem sein sollten. Ich bin mir auch nicht abschließend sicher, daß er tatsächlich einen FH-Anbieter meint oder unter dem Begriff "Fertig" alles gemeint ist, was aus einer Hand liefert ;)

Ich sehe eher ein Problem - so es sich als solches bezeichnen läßt, daß der TE die Architekturleistungen 2x bezahlen wird ;)

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
Zuletzt aktualisiert 15.01.2025
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