Gebäudehöhe von 8,5 m mit Keller und 2 Vollgeschossen?

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11ant

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Es ist so:
  • 8,5 m "Gebäudehöhe" ab OK Bodenplatte Keller.
  • Gebäude mit Keller + 2 Vollgeschossen, werden somit zum Flachdach "gezwungen".
Das wäre ein Schildbürger(Meister)Streich höchster Güte und eine 1a Steilvorlage, den Bebauungsplan zu kippen.

Ich glaube aber eher, da muß ein Azubi am Telefon gewesen sein. Bebauungspläne sollen ja gerade das Erscheinungsbild eines Gebietes vereinheitlichen, und nicht durch Höhenkappung der Kellerhäuser eine unruhige Skyline erzeugen.

Wir haben das Grundstück privat nivelliert.
Was sagen denn die textlichen Festsetzungen zu den Höhenbezügen auf unverändertes Terrain und auf Begrenzungen solcher Geländemodellierungen ?
 
E

Escroda

Es ist so:
  • 8,5 m "Gebäudehöhe" ab OK Bodenplatte Keller.
Das ist in der Tat unglaublich! Leider wiedereinmal ein Fall für Juristen. Hier meine Einschätzung:
Diese Auslegung wird einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Allein schon der Begriff "Bodenplatte" verletzt das Bestimmtheitsgebot, da weitere Erläuterungen wie z.B. "Bodenplatte des untersten Geschosses" fehlen. Doch selbst damit läge noch ein Bestimmtheitsmangel vor, denn der Bezugspunkt muss im Plan selbst bestimmt sein oder bestimmbar sein, so wie das für den Bezugspunkt der Traufhöhe erfolgt ist. Hier wäre der Bezugspunkt aber von der Planung des Architekten abhängig.
Völlig unklar ist auch der städtebauliche Zweck dieser Festsetzung. Da wäre ich auf die Formulierung in der Begründung gespannt. Die Möglichkeit einer Höhenfestsetzung zielt auf die gestalterische Einflussnahme auf das Ortsbild ab, was mit dieser Festsetzung definitiv nicht erreicht wird, und nicht auf die Beschränkung des umbauten Raumes. Dafür stehen andere Mittel wie Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl/BMZ zur Verfügung.

Für Dich stellt sich nun die Frage, ob Du den Klageweg beschreiten möchtest, falls der Bauantrag deines Traumhauses abgelehnt wird. Stehen in dem Baugebiet noch keine Häuser? Kennst Du andere Bauherren dort? Hast Du schon einmal mit einem Architekten gesprochen?
Diese zwei Punkte haben wir gemessen.
Es gibt nur einen Punkt. Du bestimmst den Mittelpunkt deiner straßenseitigen Grenze (was bei deinem Grundstückszuschnitt zugegebenermaßen nicht ganz eindeutig ist). Von dort gehst Du den kürzesten Weg zur Straßenmitte (Ich komme dann zum Punkt 258.81). Die Traufe deines Hauses darf maximal 6m über diesem Punkt liegen (also maximal bei 264.81 über NHN), völlig unabhängig von den Geländehöhen auf deinem Grundstück. Wobei auch diese Festsetzung angreifbar sein dürfte (s. Urteil OVG NRW, 28.08.2014, Az.: 7 D 8/13.NE).
 
M

Marcello

Das wäre ein Schildbürger(Meister)Streich höchster Güte und eine 1a Steilvorlage, den Bebauungsplan zu kippen.

Ich glaube aber eher, da muß ein Azubi am Telefon gewesen sein. Bebauungspläne sollen ja gerade das Erscheinungsbild eines Gebietes vereinheitlichen, und nicht durch Höhenkappung der Kellerhäuser eine unruhige Skyline erzeugen.
Das Amt umfasst m.M.n. 3-4 Mitarbeiter. Am Telefon hatte ich einen Kollegen der Dame, die den Bebauungsplan erstellt hat (sie war krank geschrieben). Er war mit der Situation vertraut, da bereits Bauherren vor mir, die in dem Gebiet gebaut haben, diese Problematik hatten.

Seine zusammengefasste Aussage im grob zitierten Wortlaut: "Wir sind uns der Problematik bewusst. Leider können wir Ihnen nur anbieten, den Weg über einen Befreiungsantrag zu gehen. Der hätte allerdings gute Chancen genehmigt zu werden. Achten Sie dabei bitte nur darauf, dass Sie nicht weit über den 8,5 m liegen." Auf meine Frage was "zu weit" bedeutet, sagte er bis 9 wäre das schon noch okay. Unser Traumhaus sieht einen Wert zwischen 10 und 11 vor.


Was sagen denn die textlichen Festsetzungen zu den Höhenbezügen auf unverändertes Terrain und auf Begrenzungen solcher Geländemodellierungen ?
Dazu habe ich nichts gefunden. Ich schicke dir, wie zuvor Escroda, einmal den Plan per PN.

Für Dich stellt sich nun die Frage, ob Du den Klageweg beschreiten möchtest, falls der Bauantrag deines Traumhauses abgelehnt wird. Stehen in dem Baugebiet noch keine Häuser? Kennst Du andere Bauherren dort? Hast Du schon einmal mit einem Architekten gesprochen?
Das Baugebiet ist bis heute zu ca. 75% bebaut. Einen Bauherren kenne ich nicht und wohnen leider 300 km entfernt. Ich weiß aber vom Amt für Stadtplanung selbst, dass vor allem Bauherren "in der Senke", das sind alle Bauplätze hangabwärts (Nordost), mit dieser Problematik zu kämpfen hatten. Unser Nachbar hat jetzt ein Riesenhaus ohne Keller gebaut (kaum mehr Garten) Der gegenüber ein kleines Haus mit Keller (m.M.n. zu klein). Beide haben Familien. So hätte ich NIE gebaut!! Ob das damit zusammenhängt - schon möglich?!

Architekten recherchieren wir gerade. Mit einem ersten bin ich seit heute in Kontakt.

(Ich komme dann zum Punkt 258.81). Von dort gehst Du den kürzesten Weg zur Straßenmitte (Ich komme dann zum Punkt 258.81). Die Traufe deines Hauses darf maximal 6m über diesem Punkt liegen (also maximal bei 264.81 über NHN), völlig unabhängig von den Geländehöhen auf deinem Grundstück.
Das heißt also, nur noch mal dass ich es richtig verstanden habe, die Traufe darf NIE über 264.81 über NHN liegen? Da das Gelände um 1 Meter über den geplanten Hausgrundriss abfällt, würde dies ja bedeuten, dass mein mein Keller hangabwärts bis zu 1 Meter aus dem Boden schauen darf. Die Gebäudeseite hangaufwärts aber unterirdisch sein muss. Und da der Keller kein Vollgeschoss werden darf, wären circa. 3/4 des Kellers unterirdisch und ab dem letzten Viertel käme eine Böschung, die den Keller um bis zu 1 Meter freilegt (dort befindet sich dann Büro und Gästezimmer, mit normalen Fenstern in Richtung Garten).
 
E

Escroda

Ich weiß aber vom Amt für Stadtplanung selbst, dass vor allem Bauherren "in der Senke", das sind alle Bauplätze hangabwärts (Nordost), mit dieser Problematik zu kämpfen hatten.
Erstaunlich, dass sich alle Architekten diesem Unsinn gefügt haben. Ich würde vor Ort mal alle Bestandsgebäude genau in Augenschein nehmen, um herauszufinden, ob sich wirklich alle an die Festsetzungen gehalten haben bzw. wie weit sie abgewichen sind.
nur noch mal dass ich es richtig verstanden habe
Das hast Du richtig verstanden. Ich darf nur noch mal wiederholen, dass auch diese Festsetzung nicht rechtskonform ist. Aber welcher Bauherr hat schon die Zeit und das Geld gegen derartigen Dilettantismus vorzugehen.
 
M

Marcello

Erstaunlich, dass sich alle Architekten diesem Unsinn gefügt haben. Ich würde vor Ort mal alle Bestandsgebäude genau in Augenschein nehmen, um herauszufinden, ob sich wirklich alle an die Festsetzungen gehalten haben bzw. wie weit sie abgewichen sind.
Das wird einfach. Sobald eines der bereits knapp 20 errichteten Gebäude Keller + 2 Vollgeschosse und kein Flachdach hat, dürfte der Bauherr hier die 8,5 m deutlich überschritten haben. Da ich 300 km entfernt wohne, lasse ich mal jemand aus der Familie am Wochenende durch das Baugebiet fahren und die Lage beurteilen.

Das hast Du richtig verstanden. Ich darf nur noch mal wiederholen, dass auch diese Festsetzung nicht rechtskonform ist. Aber welcher Bauherr hat schon die Zeit und das Geld gegen derartigen Dilettantismus vorzugehen.
Danke. Was konkret ist nicht rechtskonform an der Festlegung 6 m Traufhöhe sowie der Bezugspunkt zur Straßenmitte? Oder anders ausgedrückt: Welche Änderungen im Bebauungsplan müsste geschehen, dass er rechtskonform die Traufhöhe benennt? Einfach nur, dass ich das auch entsprechend argumentieren kann..
 
E

Escroda

Ich hatte mich auf dein verkürztes Zitat bezogen, aus dem nicht hervorgeht, auf welche Straße Bezug genommen werden muss. Im Original sind die Verkehrsflächen ja mit "A" und "B" benannt, so dass nur die etwas spitzfindige Kritik an der nicht eindeutig zu definierenden Grundstücksmitte übrig bleibt. Da der Höhenunterschied des Bezugspunktes je nach Ermittlungsmethode des Mittelpunktes für dein Grundstück bei weniger als 10cm liegen wird, wäre die Argumentation vor Gericht etwas schwach.
Das bezieht sich aber nicht auf die schwachsinnige Festsetzung der Gebäudehöhe von 8,5 mit Bezugspunkt Bodenplatte. Hier liegt IMHO ein eklatanter Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, der zur Nichtigkeit des B-Planes führen könnte.
 
Zuletzt aktualisiert 26.12.2024
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