Gebäudehöhe von 8,5 m mit Keller und 2 Vollgeschossen?

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Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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11ant

11ant

Zwei getrennte Absätze.
So habe ich es auch gelesen: als Bestätigung von Escrodas Aussage, und mit einer Leerzeile nach daß die Laienspekulationen wenig erhellen können.

Nun gibt es ja verschiedene Aussagen, auch hier im Thread.
Den Plan mußt Du nur richtig lesen, Bild und Text. An dämlichen Formulierungen brauchst Du Dich nicht zu stören, die Ratsherren wollten damit wohl gerade Verständlichkeit erreichen. Viele Bauherren bauen heute ohne Keller, eben mit "Bodenplatte". Deren Oberkante ist diejenige der Betonplatte - bei Rohfussboden wäre sonst mancher Laie rätselnd, ob das die Estrichoberkante unter dem Fliesenkleber meint. Dass Häuser mit Keller dann ein Stockwerk niedriger werden sollten, ist gewiß nicht das Ansinnen des Bebauungsplanes. Du wirst auch noch anderen Begriffsverwirrungen begegnen, z.B. "Wandhöhe", um die Traufhöhe auf Flachdachbauten zu übersetzen, und dergleichen mehr.

"Bei Familie Müller genehmigen wir
Das brauchst Du nicht zu befürchten, da gäbe es den Grundsatz der Ermessensbindung = gleiche Entscheidung bei gleicher Sachlage.

Ich fasse zusammen:
Du darfst das Obergeschoss unabhängig von "mit oder ohne Keller" bauen.
Wegen der unterschiedlichen Bezugshöhen für Trauf- und Gebäudehöhe (beim geneigten Dach: praktisch "Firsthöhe") wird ggf. ein bißchen tricky, Kniestockhöhe und Dachneigung optimiert zu errechnen.
Deine Gemeinde ist nicht die erste und nicht die letzte, deren Bebauungspläne man dreimal lesen muß.
In den Beiträgen von Ecroda findest Du schon eine gute Orientierung, mit schon beruflich viel Ahnung von der Sache und gut leserlich getrennt was Wissen und was Vermutung ist.
 
E

Escroda

Du warst explizit von der Aussage Laie ausgeschlossen.
Auch sogenannte Experten schreiben gelegentlich Unsinn, weswegen ich mit meiner Nachfrage Missverständnissen vorbeugen wollte.
Nun gibt es ja verschiedene Aussagen, auch hier im Thread.
Hier im Thread gehst nur Du von der Kellerbodenplatte aus. Wer vertritt denn noch deine Auffassung?
Da ich mich noch in der Vorplanung befinde und dementsprechend noch keinen Planer habe,
Wenn der Planer nicht schon in diesem Bebauungsplan-Gebiet Anträge eingereicht hat, wird auch der Dir keine verbindliche Auskunft geben können.
Ich meine irgendwo ist doch hier die Gemeinde auch in der Pflicht für Klarheit zu sorgen
Ja, s. §18 Baunutzungsverordnung. Zum Bebauungsplan müsste es eine aktuelle Begründung geben, in der jede Festsetzung noch mal erläutert ist. Vielleicht gibt es hier eine verständlichere Formulierung. Wenn Du Zeit und Lust hast, kannst Du ja mal ins Rathaus gehen und dir die aktuelle Begründung durchlesen und bei Bedarf einen Mitarbeiter um Erläuterung bitten. Du musst dich ja nicht ausweisen und angeben, um welches Grundstück es geht, auch wenn ich deine Befürchtungen bezüglich der schlafenden Hunde nicht teile.

Nicht ganz ernst gemeint aber möglich: Wenn Du starke Nerven hast, kannst Du auch einfach den Bauantrag stellen und bei Ablehnung die Rechtskraft des B-Plans anzweifeln. Es sollen schon Bebauungspläne wegen unbestimmter Festsetzungen von Gerichten für nichtig erklärt worden sein.
 
M

Marcello

Hallo an alle und erst einmal noch vielen Dank für euren hilfreichen Antworten. Ich habe mit der Stadtplanung telefoniert.

Es ist so:
  • 8,5 m "Gebäudehöhe" ab OK Bodenplatte Keller.
  • Gebäude mit Keller + 2 Vollgeschossen, werden somit zum Flachdach "gezwungen".
Nun meine Frage: Wie bewertet ihr diese Regelung der Gemeinde? Mir fehlt es da leider an Erfahrung und würde mich natürlich den Regeln beugen

Außerdem: Reichen dann die 8,5 m überhaupt und sind die Geschosshöhen/kalkulierten Maße realistisch? Fußbodenheizung und eine vernünftige Dämmung auf dem Dach wären ja schon schön..

Keller: 2,60m
EG: 2,80m
OG: 2,80m
Dach: 0,3 m <=== ???
 
M

Marcello

Und ich habe noch eine Frage: Für unser Baugrundstück wurde die Traufhöhe von 6 Meter festgelegt. Wir haben das Grundstück privat nivelliert. Dazu erst einmal der Auszug aus dem Bebauungsplan:

"Die festgesetzte maximale Traufhöhe bezieht sich auf die Höhe der an das Baugrundstück angrenzenden Straßenoberkante gemessen auf der Straßenmitte der Grundstücksmitte".

Diese zwei Punkte haben wir gemessen. Straßenoberkante Grundstücksmitte liegt circa 1 Meter höher. Verstehe ich jetzt richtig, dass mein Traufe dann 7 Meter über den Boden sein darf? Oder anders ausgedrückt, stehe ich vor meinem Gebäude, dann sehe ich 2 Vollgeschosse (~ 6 Meter), die auf einem Keller stehen, der ca. 1 Meter aus dem Boden schaut?!
 
Zuletzt aktualisiert 23.11.2024
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