Gebäudehöhe von 8,5 m mit Keller und 2 Vollgeschossen?

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Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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toxicmolotof

Als Bezugspunkt die Bodenplatte zu nehmen ist ja irgendwie widersinnig, es sei denn man will Gebäude mit Keller "benachteiligen". Oder ist mit OK Bodenplatte vielleicht OK Rohfussboden EG gemeint? Puh... ist was für einen Architekten diese Definition. Nichts zum rumraten mit Laien (Experten ausdrücklich ausgenommen). Da kann ja nur Unsinn bei raus kommen.

Siehe Escroda.
 
M

Marcello

Ich habe Escroda per privater Nachricht einmal Einsicht in die Pläne gegeben, mit dem Fazit, dass die Formulierungen in den Plänen ungewöhnlich und nicht ganz eindeutig sind.

Er bleibt bei seiner Meinung, dass OK Bodenplatte Erdgeschoss gemeint ist. Nur das als kleine Zusammenfassung für alle später Leseenden.

Mit der Firsthöhe von 8,5 Meter ab OK Bodenplatte (bei meiner Annahme dass der Keller gemeint ist), war ich auch der Annahme, dass man die Bauherren so vor die Entscheidung stellen möchte, entweder Keller oder eben 2 Vollgeschosse ohne Keller. Meine Herausforderung der letzten Tage war es unser Haus so zu planen, dass Keller + EG + OG möglich sind => Ergebnis: Geringere Geschösshöhen (aber noch erträglich) + Flachdach.

Wenn städtebaulich im Baugesetzbuch solche Beschränkungen für Bauherren gar nicht vorgesehen sind, ist das ja eine sehr gute Nachricht für mich und wir können wohl mit Keller und 2 Vollgeschossen + "normalen" Dach planen. Es darf aber gerne noch weiterdiskutiert werden, denn einen Experten (Architekten) habe ich erst gegen Monatsende zur Hand und bis dahin würde ich gerne für mich weiterplanen.

Bis dahin schon einmal vielen Dank für Eure schnelle Hilfe.
 
M

Marcello

Ergänzung: Wenn ich zum Thema mal beim Stadtplanungsamt anrufe, schieße ich mir da ggf. ins eigene Bein? Nach dem Motto: "Schlafende Hunde weckt man nicht" und "ohne meinen Hinweis auf die ungewöhnliche Formulierung im Bebauungsplan, hätte der Architekt seinen Plan beim Bauamt ab OK Bodenplatte EG durchgedrückt?".

Frage nur um keinen Fehler zu machen, da am anderen Ende der Kette ja auch nur Menschen sitzen und wenn Beamter A solche Formulierungen schreibt und der Architekt die beim Beamten B nach eigener Definition durchdrückt, ist's mir ja nur Recht
 
11ant

11ant

Außer dem Textfragment müßte es da noch eine Zeichnung geben, die das für die Traufhöhe nochmals bildlich erläutert (die wohl einzeln angegeben ist, und die "Gebäudehöhe" gilt dann bei geneigten Dächern für die Firsthöhe. So, wie ich es lese, gibt es hier zwei Bezugspunkte: für die Firsthöhe ist die Bodenplatte relevant, für die Traufhöhe die Straße.

Die Begrifflichkeiten dürften wohl transparenter verwendet werden, da bekleckert sich die Gemeinde nicht mit Ruhm. Gemeint ist nach meiner Vermutung mit "Bodenplatte", daß man von Bodenplattenhäusern ausgeht.
Bei Kellerhäusern dürfte die Oberkante der Kellerdecke diese Position einnehmen, das dürfte gerne klarer erkennbar formuliert sein.

Klarheit schaffen der Planer und eine Bauvoranfrage, Anrufe würde ich mir schenken (nicht wegen Schädlichkeit, sondern weil keine belastbaren Aussagen dabei herauskommen).
 
M

Marcello

Danke @11ant. Nun gibt es ja verschiedene Aussagen, auch hier im Thread. Da ich mich noch in der Vorplanung befinde und dementsprechend noch keinen Planer habe, meine Frage: Wie bekomme ich da nun eine halbwegs verbindliche Aussage? Oder darf die Gemeinde sich eine Entscheidung überhaupt bei mangelhaften Formulierungen offen halten, bei Bauantragstellung zu sagen "Bei Familie Müller genehmigen wir für das Kellerhaus OK Bodenplatte Keller, da der Hund ein schönes Fell hat" und "Bei Familie Schulz genehmigen wir für das Kellerhaus OK Bodenplatte EG, weil der Hund ständig bellt, und zwingen sie so zum Flachdach".

Ich meine irgendwo ist doch hier die Gemeinde auch in der Pflicht für Klarheit zu sorgen, oder muss eben damit leben, dass man auf seine Weise interpretiert. Wie seht ihr das?
 
Zuletzt aktualisiert 27.12.2024
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