Dachaufbau auf Wintergartenkonstruktion - Rechtsfrage

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Zuletzt aktualisiert 13.03.2025
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H

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Mal unabhängig von der Umsetzbarkeit.
Im Anhang 2 der hessischen Bauordnung wird sehr viel beschrieben, was genehmigungsfrei möglich ist. Wäre unser konkreter Fall eine "bauliche Änderung" (nach II Punkt 5.)?

Mit dem Architekten haben wir leider inzwischen kein so prickelndes Verhältnis mehr, da sehr viel schief gelaufen ist. Aber die Terrasse bzw. Geländer dürfen wir "nach einer gewissen Zeit nach Einzug" baugenehmigungsfrei anbringen. So soll es im Anhang 2 stehen. Frage mich nur, auf welchen Paragraphen er sich stützt....

Danke euch!

hallo ! das wird ja immer besser ! Nimm dir mal die Posting von Escroda zu herzen und nagel ihn fest !

Du fragst das Forum auf welche Gesetze sich dein Architekt stützt, frag ihn doch schriftlich !

Willst du einen Rückbau erzwingen ??
 
E

Escroda

Demnach wäre die angedachte Wintergartenkonstruktion aus Holz faktisch kein Wohnraum
Das würde auch die Unterschreitung des Mindestgrenzabstandes von 3m erklären.
Wäre unser konkreter Fall eine "bauliche Änderung" (nach II Punkt 5.)?
Nur dann, wenn der Wintergarten auch tatsächlich ein Wintergarten nach I 1.12 wäre und kein Anlehngewächshaus nach I 1.1.
Ein Wintergarten ist beheizt, muss innerhalb der überbaubaren Flächen liegen, zählt zur Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl voll dazu, löst Abstandsflächen aus.
Ein Anlehngewächshaus ist unbeheizt, darf, sofern der Bebauungsplan das nicht ausdrücklich untersagt, auch außerhalb des Baufensters platziert sein, zählt (vereinfacht ausgedrückt) nur halb zur Grundflächenzahl und bleibt bei der Geschossflächenzahl unberücksichtigt und ist im Allgemeinen bezüglich der Abstandsflächen privilegiert.
Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Welche Gebäudeart bei Dir vorliegt, kann ich nicht beurteilen. Die Kenntnis der dazu benötigten Einzelheiten würde zu einer individuellen Rechtsberatung führen, die hier im Forum unzulässig, wegen des offenbar zerrütteten Verhältnisses zum Architekten aber dringend angeraten ist.
 
B

bvbole

Vielen Dank, ihr helft mir wirklich sehr. :)

Eine Frage stellt sich mir die ganze Zeit im Hintergrund: Wie wird die Grundflächenzahl (in Hessen) berechnet? Also welche Flächen muss ich in die Grundflächenzahl I einrechnen?

Das Gesetz sagt dazu eigentlich nicht unbedingt viel (also ob Terrasse, Wintergarten und Balkone eingehen). Und unser Architekt und die Frau vom Bauamt widersprechen sich ebenfalls.
 
8

86bibo

Wie wird die Grundflächenzahl (in Hessen) berechnet?

Das Gesetz sagt dazu eigentlich nicht unbedingt viel (also ob Terrasse, Wintergarten und Balkone eingehen). Und unser Architekt und die Frau vom Bauamt widersprechen sich ebenfalls.
Ganz einfach, in die Grundflächenzahl gehen sowohl die Terrasse (sofern sie direkt am Haus anliegt, wie auch der Wintergarten voll mit ein (also nicht 50% oder so), ein Balkon nicht. Also vereinfacht ausgedrückt, die Fläche die euer Haus+Anbauten auf der Erde bedeckt. Die Garagen sollte man, sofern sie direkt mit gebaut werden, auch direkt berücksichtigen (aber als Nebengebäude). Bei einem später errichten Gartenhaus und auch den abschlägigen Flächen für Gehwege, sind die Behörden meist gesprächsbereit, bzw. lassen da evtl. mal 5 gerade sein, aber natürlich nicht, wenn ihr die Grundflächenzahl schon maximal ausgereizt habt und die Garage auch schon die 50% Überschreitung durch Nebengebäude ausreizt, sodass ihr eigentlich gar keinen Weg mehr pflastern dürftet.

Anhand deines letzten Satzes, vermute ich mal, dass der Architekt den Wintergarten nicht zur Grundflächenzahl zählen würde, bzw. ihn als Nebengebäude deklarieren will. Das geht definitiv nicht!!!!

Ich schließe mich meinen Vorrednern an und würde mir sehr schnell Rechtsbeistand organisieren. Wenn deine Aussagen so tatsächlich stimmen, wäre ich mir ziemlich sicher, dass die Gegebenheiten für eine Terrasse auf dem Dach so nicht gegeben wären, sowohl statisch, als auch rechtlich. Zudem würde ich sehr genau schauen, wie denn der Wintergarten deklariert ist. Dies kann zum einen ebenfalls rechtliche Relevanz haben (Baufenster, Grenzabstand, etc.). Zudem den Wintergarten thermisch vom Haupthaus abzukapseln, ihn aber dann als "Wohnraum" nutzen zu wollen, passt ebenfalls nicht zueinander.
 
B

bvbole

War nun bei der Bauaufsichtsbehörde und es kam folgendes heraus:

Durch das Anbringen einer Dachterrasse auf der Wintergartenkonstruktion verliert der Wintergarten seinen Charakter und wird sodurch zum Anbau. Demnach bräuchten wir einen nachträglichen Bauantrag für diesen Anbau, da dieser die Baugrenzen überschreitet.
In unserem Bebauungsplan steht, dass "eine Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen und Wintergärten bis zu 3m" zulässig wäre. Ein Anbau würde demnach nicht darunter fallen und wäre baugenehmigungspflichtig.

Mir geht aber einfach nicht in den Kopf, wieso der Wintergarten baurechtlich seinen Charakter verliert....Die Nutzung der Wintergartens verändert sich ja nicht, nur weil ich oben drüber eine Dachterrasse errichte.

Vielleicht hat ja von euch jemand eine Antwort. :)
 
Zuletzt aktualisiert 13.03.2025
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