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M.Meßfehler
Hallo Allerseits
Über Austausch und Einschätzung meines Problems würde ich mich freuen.
Wir, junges Pärchen mit Nachwuchs im Anmarsch, möchten in einer Gemeinde in Oberbayern auf einem vorhandenen Grundstück mit Altbestand einen Neubau errichten.
Wir sind auf folgendes gestoßen:
Der Altbestand befindet sich auf einem ca 450qm großen Grundstück welches 2006 aus einer Grundstücksteilung hervorging.
Das Grundstück wurde 2006 durch das Vermessungsamt vermessen und eine Grenze an der Westseite gezogen. Die Grenze verläuft an der Westseite des Altbestandes und weiter in Südrichtung zur Strasse.
Der Bestand ist von ca. 1930 und wurde im Laufe der Jahre mit Anbauten erweitert.
An das Wohngebäude wurde ca. 1946 auf der Westseite in Gebäudebreite eine Schreinerwerkstätte angebaut. Der Dachstuhl wurde dann um diesen Anbau erweitert.
Um 1960 wurde ein weiterer Anbau, diesmal an die Nordseite des Gebäudes, bis zur Grenze des Nachbargrundstückes errichtet. Kurz darauf wurde das Gebilde um ein weiterer Anbau auf der Nordseite des Gebäudes, ebenfalls mit Anschluss an die Nachbargrenze erweitert. Ein fleißiger Schreiner. Nach unseren Plänen existierte zu diesem Zeitpunkt eine Grenzbebauung von 14,28m.
In den 70gern wurde mit dem nördlichen Nachbargrundstück eine Abstandsflächendienstbarkeit vereinbart und eingetragen. Alle Um- und Anbauten sind genehmigt und die Grenzbebauung ist auf der Nordseite des Gebäudes durch die Dienstbarkeit „gesichert“. Die Werkstätte ist „aufgegeben“ worden und die Räume werden als Abstell- und Lagerraum benutzt.
Vor der Teilung des Grundstückes 2006 hat der damalige Miteigentümer und heutige Nachbar, in den 1980gern einen neben unserem heutigem Gebäude befindliche Werkstatt-Schuppen zu einem Wohnhaus umgebaut.
Nach damaligem Eingabeplan von diesem Wohnhaus, hätte ein Teil des 1. Anbaus unseres Wohngebäudes, die damalige Werkstatt, zum Teil abgebrochen werden sollen um den anfallenden Abstandsflächen des nachbarlichen Wohnhauses nicht im Wege zu stehen.
Die damaligen gemeinsamen Eigentümer, 2 Brüder haben wohl vom Abbruch abgesehen, da das Gebäude in seinen Planmaßen besteht und auch der Nachbar (Bruder) meiner Einschätzung nach gebaut hat, wie geplant.
2006 kam die Teilung des gemeinsamen Eigentums durch die Eigentümer und unser Erwerb des Grundstückes. Nach der Teilung existiert bis Heute eine Grenzbebauung von 26,18m
So komme ich dann auch zu den ersten Fragen. Die zulässige Grenzbebauung von 15m für Nebengebäude lt. BayBO ( wir nehmen mal an dies sind Nebengebäude ) dürfte seit der Vermessung überschritten sein.
Wenn es für die Nordseite des Gebäudes eine Abstandsflächendienstbarkeit gibt und diese Bebauung rechtens ist, wie sieht es dann mit der neuen Grenze und der sich daraus ergebenen Grenzbebauung aus? Baurechtswidrig?
Der Nachbar im Westen hat damals gebaut wie geplant, jedoch wurde der Teilabriss für die Abstände nicht vollzogen. Selbst wenn die Teilung wieder rückgängig gemacht würde, wären dann noch immer die Abstandsflächen der Gebäude nicht eingehalten, wie stellt sich das dar?
Ich hoffe das war fürs Erste nicht zu viel und ihr habt eine Meinung dazu.
Im Anhang ein Lageplan, eingetragen der theoretisch geplante Abriss.
Doch dazu später vielleicht mehr. Flurnummer ist die 335/4
Lg
Martin
Über Austausch und Einschätzung meines Problems würde ich mich freuen.
Wir, junges Pärchen mit Nachwuchs im Anmarsch, möchten in einer Gemeinde in Oberbayern auf einem vorhandenen Grundstück mit Altbestand einen Neubau errichten.
Wir sind auf folgendes gestoßen:
Der Altbestand befindet sich auf einem ca 450qm großen Grundstück welches 2006 aus einer Grundstücksteilung hervorging.
Das Grundstück wurde 2006 durch das Vermessungsamt vermessen und eine Grenze an der Westseite gezogen. Die Grenze verläuft an der Westseite des Altbestandes und weiter in Südrichtung zur Strasse.
Der Bestand ist von ca. 1930 und wurde im Laufe der Jahre mit Anbauten erweitert.
An das Wohngebäude wurde ca. 1946 auf der Westseite in Gebäudebreite eine Schreinerwerkstätte angebaut. Der Dachstuhl wurde dann um diesen Anbau erweitert.
Um 1960 wurde ein weiterer Anbau, diesmal an die Nordseite des Gebäudes, bis zur Grenze des Nachbargrundstückes errichtet. Kurz darauf wurde das Gebilde um ein weiterer Anbau auf der Nordseite des Gebäudes, ebenfalls mit Anschluss an die Nachbargrenze erweitert. Ein fleißiger Schreiner. Nach unseren Plänen existierte zu diesem Zeitpunkt eine Grenzbebauung von 14,28m.
In den 70gern wurde mit dem nördlichen Nachbargrundstück eine Abstandsflächendienstbarkeit vereinbart und eingetragen. Alle Um- und Anbauten sind genehmigt und die Grenzbebauung ist auf der Nordseite des Gebäudes durch die Dienstbarkeit „gesichert“. Die Werkstätte ist „aufgegeben“ worden und die Räume werden als Abstell- und Lagerraum benutzt.
Vor der Teilung des Grundstückes 2006 hat der damalige Miteigentümer und heutige Nachbar, in den 1980gern einen neben unserem heutigem Gebäude befindliche Werkstatt-Schuppen zu einem Wohnhaus umgebaut.
Nach damaligem Eingabeplan von diesem Wohnhaus, hätte ein Teil des 1. Anbaus unseres Wohngebäudes, die damalige Werkstatt, zum Teil abgebrochen werden sollen um den anfallenden Abstandsflächen des nachbarlichen Wohnhauses nicht im Wege zu stehen.
Die damaligen gemeinsamen Eigentümer, 2 Brüder haben wohl vom Abbruch abgesehen, da das Gebäude in seinen Planmaßen besteht und auch der Nachbar (Bruder) meiner Einschätzung nach gebaut hat, wie geplant.
2006 kam die Teilung des gemeinsamen Eigentums durch die Eigentümer und unser Erwerb des Grundstückes. Nach der Teilung existiert bis Heute eine Grenzbebauung von 26,18m
So komme ich dann auch zu den ersten Fragen. Die zulässige Grenzbebauung von 15m für Nebengebäude lt. BayBO ( wir nehmen mal an dies sind Nebengebäude ) dürfte seit der Vermessung überschritten sein.
Wenn es für die Nordseite des Gebäudes eine Abstandsflächendienstbarkeit gibt und diese Bebauung rechtens ist, wie sieht es dann mit der neuen Grenze und der sich daraus ergebenen Grenzbebauung aus? Baurechtswidrig?
Der Nachbar im Westen hat damals gebaut wie geplant, jedoch wurde der Teilabriss für die Abstände nicht vollzogen. Selbst wenn die Teilung wieder rückgängig gemacht würde, wären dann noch immer die Abstandsflächen der Gebäude nicht eingehalten, wie stellt sich das dar?
Ich hoffe das war fürs Erste nicht zu viel und ihr habt eine Meinung dazu.
Im Anhang ein Lageplan, eingetragen der theoretisch geplante Abriss.
Doch dazu später vielleicht mehr. Flurnummer ist die 335/4
Lg
Martin