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Escroda
Es fällt mir schwer, deinen Worten zu folgen. Ich versuche mal anhand eines Bildes zu erläutern, was ich glaube verstanden zu haben:
Wenn Du keinen Stress mit dem Nachbarn willst, reiße alles ab, gestatte ihm eine Abstandsflächengrunddienstbarkeit gegen Entschädigung und setze deine Garage dort hin.
Flurstück 335/4Der Altbestand befindet sich auf einem ca 450qm großen Grundstück
Die rote LinieDie Grenze verläuft an der Westseite des Altbestandes und weiter in Südrichtung zur Strasse.
Gebäude 1Der Bestand
Gebäude 2eine Schreinerwerkstätte angebaut.
Gebäude 3a, genaue Lage nicht ersichtlichUm 1960 wurde ein weiterer Anbau, diesmal an die Nordseite des Gebäudes, bis zur Grenze des Nachbargrundstückes errichtet.
Gebäude 3b, genaue Lage nicht ersichtlichein weiterer Anbau auf der Nordseite
grün schraffierte FlächeIn den 70gern wurde mit dem nördlichen Nachbargrundstück eine Abstandsflächendienstbarkeit vereinbart und eingetragen.
Gebäude 2Die Werkstätte ist „aufgegeben“ worden und die Räume werden als Abstell- und Lagerraum benutzt.
Gebäude 4Vor der Teilung des Grundstückes 2006 hat der damalige Miteigentümer und heutige Nachbar, in den 1980gern einen neben unserem heutigem Gebäude befindliche Werkstatt-Schuppen zu einem Wohnhaus umgebaut.
Gebäude 5Der Raum ist aber Heute Teil seines Wohnzimmers.
also Gebäude 2ein Teil des 1. Anbaus
Ja, sowas habe ich auch mal gelesen. In NRW zum Glück nicht möglich. Steht in eurem Notarvertrag nicht 'drin, dass der Verkäufer die baurechtliche Zulässigkeit des Verkaufsobjektes bestätigt?Da man wohl für Grundstücksteilungen seit 98 keine Genehmigung mehr benötigt, fällt die Kontrolle über Rechtmäßigkeit einer Teilung wohl an die Eigentümer eines Grundstücks. Weder Behörde noch Vermessungsamt prüfen die Teilung. Auch der Notar, mit dem man den Vertrag über Teilung und Kauf aufsetzt, prüft da nichts. Ich vermute, da ist einiges schief gelaufen.
Diese Frage kann Dir nur ein Fachanwalt beantworten. Meine Meinung dazu: Ja.Kann die Baubehörde uns oder den Nachbarn zum Rückbau zwingen?
Außer der 1,50m breite Streifen, der eigentlich abgerissen sein müsste.Alle Baumaßnahmen an den Gebäuden, also an unserem, haben nachweislich Genehmigungen.
Denkbar ist vieles. Aber warum willst Du alles abreißen und ausgerechnet das baurechtlich problematischste Gebäude stehen lassen?Dürften wir den Anbau derart verändern, dass man so nah wie möglich an die Ausmaße einer legalen Grenzgarage kommt? Dach runter, Gesamtlänge der Grenzwand eventuell kürzen? Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn bzw. Unterschrift?
Dazu müsste man wissen, was genau geplant ist. Abweichungen kommen eigentlich nur dann in Frage, wenn alles andere ausgeschöpft ist. Für mich stellt sich die Situation so dar: Gebäude 2 steht teilweise illegal da, da der beantragte Teilabriss nicht umgesetzt wurde. Gebäude 5 wurde illegal in Wohnraum umgenutzt. Eine Heilung durch Grundbucheinträge oder Nachbarvereinbarungen ist nicht möglich (Abstandsflächenüberlappung). Eine Abweichung wegen der Illegalität der Maßnahmen und aus Brandschutzgründen nicht vertretbar.Nach §63 BayBO gibt es Abweichungsmöglichkeiten von einzelnen Paragraphen, unter anderem auch Artikel 6, Abstandsflächen. Gibt es da Handlungsspielraum für die Behörde, wenn die Nachbarn sich einigen und öffentliches Recht so gut es ohne Abriss eben geht, berücksichtigt wird?
Wenn Du keinen Stress mit dem Nachbarn willst, reiße alles ab, gestatte ihm eine Abstandsflächengrunddienstbarkeit gegen Entschädigung und setze deine Garage dort hin.