Baugenehmigung vor Fertigstellung der Erschließung

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E

Escroda

bisschen spät. Jetzt kann die Behörde im gesetzlichen Rahmen so lange verzögern, dass sie gar nicht erst in die Verlegenheit kommt, dieses Jahr noch bescheiden zu müssen.
Insofern wurde ja konkret noch keine BG verweigert
IMHO könnte sie gar nicht verweigern, wenn der Bebauungsplan rechtskräftig ist, die Grundstücke rechtmäßig im Kataster gebildet wurden und der Gemeinde gehören.
aber sie haben im Prinzip gesagt, dass sie keine BG ausstellen, solange die Erschließung nicht gesichert ist.
Das ist ja auch richtig. Aber unter den o.g. Voraussetzungen ist die Erschließung ja gesichert.
Kann und wird bei Vergabe der Erschließung an einen Externen auch so interpretiert, dass die Erschließung erst gesichert ist, wenn sie auch tatsächlich fertig ist.
Diese Interpretation halte ich für sehr gewagt und behaupte, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhielte. Baubeginn ist klar, da kann die Gemeinde bis zur Fertigstellung blockieren, aber für die Baugenehmigung ist die Fertigstellung nicht erforderlich. Dann könnte ja in Baugebieten mit Baustraßen auch noch nicht genehmigt werden, geschweige denn, angefangen werden.
aber regelmäßig muss sowohl die vertragliche Seite wie auch die tatsächliche Umsetzung abgehakt sein, bevor Baugenehmigungen erteilt werden.
Dafür kann ich keine gesetzliche Grundlage erkennen, es sei denn, ein Vorhabenträger entwickelt und der städtebauliche Vertrag sieht keine Sicherheitsleistung vor oder diese wurde noch nicht gezahlt.
 
N

nordanney

Diese Interpretation halte ich für sehr gewagt und behaupte, dass sie einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhielte. Baubeginn ist klar, da kann die Gemeinde bis zur Fertigstellung blockieren, aber für die Baugenehmigung ist die Fertigstellung nicht erforderlich. Dann könnte ja in Baugebieten mit Baustraßen auch noch nicht genehmigt werden, geschweige denn, angefangen werden.
Tja, brauchst bloß eine bekloppte Verwaltung... Zu Bauämtern sag ich auch nix mehr . Wobei die provisorische Baustraße in meinem Fall (mal eben drei Meter breit Teer plattgewalzt) fertig war.
Das schlimme daran ist, bis Du mit Deiner Klage durch bist, ist wahrscheinlich auch die Erschließung beendet.
 
K1300S

K1300S

So sieht's aus, auch wenn es dafür überhaupt keine Rechtsnorm gibt. Man mag das als Beamtenwillkür bezeichnen, aber es scheint wohl eher kein Einzelfall zu sein.
 
F

Fleckenzwerg

Es ging nicht früher. Umlegungsverfahren, das auch noch beklagt wurde, Stadt hat ewig gebraucht bis die Grundbücher umgeschrieben waren (kleines Amtsgericht mit nur Teilzeitkräften) und die Eigentümer in ihre neuen Grundstücke eingewiesen hat. Sobald wir eine Zusage für ein Grundstück hatten, sind wir zu den GUs gerannt, aber die sind ja auch alle voll bis obenhin.
 
F

Fleckenzwerg

Es gibt Neuigkeiten von meinem Kontakt vom Bauordnungsamt:
Es kam heute - unabhängig von meinem Fall - seitens des Abwasserwerkes die Mitteilung, dass die gesicherte Erschließung voraussichtlich zum Juli 21 erstellt ist.
Also wäre erstmal nicht damit zu rechnen, dass es dieses Jahr noch eine BG gibt, sondern eben erst ab dem o.A. Datum oder später.
Die Kollegin ist aber bemüht, Möglichkeiten aufzuzeigen - das muss man ihr lassen.
Ich solle einmal beim Abwasserwerk nachfragen, ob sie dort einen Weg sehen, die gesicherte Erschließung anderweitig - naja - "festzustellen". Denkbar wäre ja eine abschnittweise gesicherte Erschließung. Da mache ich mir nicht viel Hoffnung aber ein Anruf kostet nichts.
Weiterhin solle ich doch mal beim Bauministerium NRW nachhaken, die reagieren angeblich schnell auf bürgerliche Anfragen. Hintergrund ist Folgender:
Wenn einmal eine BG erteilt ist, ist man nach Auffassung des hiesigen Bauordnungsamtes einerseits berechtigt, sofort mit dem Bau zu beginnen. Dies ist andererseits aber unzulässig, solange das errichtete bzw. zu errichtende Gebäude nicht an das Abwassersystem angeschlossen werden kann. Wenn ich nun "berechtigterweise" mit der BG in der Tasche anfangen WÜRDE zu bauen, könnte ich aufgefordert werden, dass Gebäude wieder zurückzubauen. Da ich aber von der Behörde eigentlich mit der BG berechtigt wurde, zu bauen, könnte ich dieser gegenüber Regressansprüche geltend machen, um den mir entstandenen Schaden (je nach Baufortschritt schnell 6-stellig) ersetzt zu bekommen. Daher sind die Bauordnungsämter angewiesen - und so spiegelt es ja auch das Baugesetzbuch wieder - vorher keine BG zu erteilen.
Und jetzt kommt das Bauministerium ins Spiel: Ich solle dort den Sachverhalt schildern und fragen, ob seitens dem Ministerium der hiesigen Baubehörde erlaubt werden kann, eine BG vorzeitig zu erteilen unter gewissen Auflagen. Das könnte zum Beispiel sein, dass ich auf etwaige Regressansprüche, die wie oben beschrieben theoretisch entstehen können, verzichte. Oder ich gebe eine Eidesstattliche Versicherung ab, dass ich vor der gesicherten oder meinetwegen auch tatsächlich fertiggestellten Erschließung keinen Baubeginn anstrebe. So etwas in der Art.
Das ist aber auch der letzte Strohhalm. Wenn man dort keine derartige Möglichkeit sieht, dann ist an dieser Stelle nichts mehr zu machen und es bleibt nur noch zu hoffen, dass das BKG verlängert wird. Das wird man aber wohl erst in der nächsten Legislaturperiode erfahren.
 
Zuletzt aktualisiert 21.12.2024
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