Maklerprovision Berechnung Erbbau

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K

knalltüte

Mal was anderes: Diese Formulierung mit dem Schrägstrich finde ich sehr uneindeutig. Hätte man eine Chance die Kosten auf den Auftraggeber, vermutlich der Verkäufer, abzuwälzen, wenn man es darauf anlegen würde? Dabei vorausgesetzt es wurden nicht weitere Verträge oder Dokumente unterzeichnet, die eindeutiger sind.
... ist mir gar nicht aufgefallen...

Der Verkäufer des Grundstücks hat den Makler mit dem "Verkauf" beauftrage. Das steht fest.
Ist damit ist der Verkäufer juristisch "Auftraggeber"?

Wir aber sind jeweils "Erbbaurechtsnehmer"

Also steht in einem Satz der Verkäufer muss zahlen und der Käufer.

Ja, wer denn nun? (am liebsten keiner !)
 
N

nordanney

Nur mal zum Verständnis. Ihr kauft jetzt das Erbbaurecht und habt eine Option auf den Kauf des Grundstücks? Dann sollte die Option auch nicht mit einer Courtage belegt werden.

Der Verkäufer bzw. Erbbaurechtsausgeber ist in Eurer Vereinbarung gar nicht genannt.

Und noch zum negativen Basiszins. Der würde dafür sorgen, dass der Barwert deutlich höher als die tatsächlichen Zahlungen ist. Heute T€ 200 sind in 99 Jahren dann nur noch T€ 105 (sind nur Zufallszahlen, nicht ausgerechnet). Würde also für eine höhere Courtage sorgen.
 
K

knalltüte

@nordanney

... das mit dem Barwert und der Berechnung hatte ich falsch verstanden.
Danke für die Aufklärung. Werde also keineswegs den negativen Zinz erwähnen ...

Nur mal zum Verständnis. Ihr kauft jetzt das Erbbaurecht und habt eine Option auf den Kauf des Grundstücks? Dann sollte die Option auch nicht mit einer Courtage belegt werden...
definitiv ist der Hauptvertrag ein "Erbbaurechtsvertrag"

vertrag.jpg

Sollte nicht oder darf nicht ?

Ich vermute mal wir werden anwaltliche Beratung / Beistand benötigen. Der Makler
hörte sich ziemlich eindeutig an bzgl. der kosten NUR für meinen Bruder mir 38T€

Aber, wie gesagt ... wir rufen morgen an beim Makler und sehen mal was auf der
Rechnung steht.

zapp
 
N

nordanney

Wenn ihr nur einen Erbbaurechtsvertrag abschließt und nichts gekauft, dann darf auch nur auf den Erbbaurechtsvertrag Provision berechnet werden.
Die Kaufoption habt ihr nicht auf das Erbbaurecht, sondern auf das zu Grunde liegende Grundstück. Davon ist in der Provisionsvereinbarung gar nicht die Rede.
 
K

knalltüte

Hier fehlt ja noch die Auflösung ...

Mussten uns doch tatsächlich mit dem Makler streiten. Die Forderungen war zwar nicht so hoch wie erwähnt aber dennoch unangemessen (und weder klar die Summe belegbar und auch nicht ob überhaupt ein Vertrag rechtsgültig zustande gekommen war).
Ich (und andere Involvierte) dachten, ohne Genaues beweisen zu können, da gab es Absprachen zwischen einigen Parteien. Unser Anwalt riet uns dann in einem gemeinsamen Gespräch zu einer aussergerichtlichen Einigung (die ziemlich sicher auf einen Vergleich hinausgelaufen wäre und uns also auch reichlich gekostet hätte). Der Makler hat sich ziemlich!! aufgeregt nachdem ich deutlich gemacht hatte das ich den Gegenwert seiner Arbeit nicht mit der Höhe der geforderten Summe in Einklang bringen könnte und auch noch seine Qualifikation in Frage stellte :p. Bin dann einfach aufgestanden und habe gesagt, bis hier und nicht weiter, er könnte dann gerne das Gericht bemühen. Aber ihm war auch wohl klar das da eher ein Vergleich bei rauskommen würde und er unterm Strich dann eher weniger bekommen würde. So ging es noch glimpflich aus für uns (8k je Grundstück)
 
Zuletzt aktualisiert 03.01.2025
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