Abweichung von Baugenehmigung im vereinf. Verfahren Art. 59 BayBO

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Zuletzt aktualisiert 24.11.2024
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W

WingVII

Warum habt ihr dann nicht eine isolierte Abweichung beantragt und den Rest als Genehmigungsfreistellung
Sorry, dass ich so blöd Nachfrage, aber haben wir das nicht wenn ich in der Verfahrensbegründung nur die Abweichung von der Garage angeben?

Wenn ihr (Bauherr, Planer, Bauunternehmer) euch einig und sicher seid, dass alle Vorschriften eingehalten werden, dann frag' nicht lange sondern mach'.
Naja, ich bin mir eben nicht sicher. Wahrscheinlich werde ich die Änderung nicht vornehmen oder es halt - falls notwendig - noch mal Genehmigen lassen.
Wo das Problem ist, die Änderungen von der Behörde absegnen zu lassen, sehe ich allerdings nicht.
Die Behörden arbeiten eher langsam.
 
E

Escroda

Wenn nur die Garage vom Bebauungsplan abweicht, hättet ihr die Vorhaben trennen können. Das Haus nach §58 BayBO in voller Verantwortung von Entwurfsverfasser und Bauherr und die Garage nach §57 BayBO mit isolierter Abweichung/Befreiung. Bauvorhaben nach §57 und §58 sind verfahrensfrei. Die Baugenehmigungsbehörde kann sich ganz 'raustun, die Gemeinde muss nur über die Abweichung/Befreiung entscheiden.

Jetzt habt ihr ein Bauvorhaben nach §59 BayBO, welches einem Verfahren unterliegt. Deshalb ist es auch langsam, aber gibt Rechtssicherheit, zumindest für die im Verfahren geprüften Punkte. Ob Du die Änderung meldest, musst Du entscheiden. In Unkenntnis der Sachbearbeiter bei Euch würde ich hingehen, die Änderung erläutern und fragen, was zu tun ist. Wenn ich wüsste, dass die doof sind, käme ich ins grübeln ...
 
Zuletzt aktualisiert 24.11.2024
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