Deine übertrieben langen Ausführungen sind allerdings falsch. [...] Entgegenkommen @11ant sehe ich da gar keins.
Wenn Du das Entgegenkommen immer noch nicht verstanden hast, müssen meine Ausführungen wohl eher "noch nicht lang genug" :-( gewesen sein:
Im Ergebnis stimme ich dir zu, der TE sollte einfach zahlen weil es seine/ihre Nerven schont. [...] Also lasst uns die Architektin mal nicht ins grosszügig Licht rücken - sie fordert schlicht das Maximum von dem was sie hofft bekommen zu können.
Damit kannst Du mir garnicht "zustimmen", denn diese Conclusio (
als gefühlter Märtyrer klein beizugeben) habe ich
nicht gezogen. Die Architektin fordert auch kein "Maximum" (und schon garnicht "was sie hofft bekommen zu können"), sondern symbolisch die Abgeltung von (real gewiß mehr als nur diesen) fünf Arbeitsstunden bei der Kündigung eines Werkvertrages, bei dessen Erfüllung bis zum Schluss sie erheblich fürstlicher als nach Stunden entlohnt worden wäre. Vor Gericht (vom Streitwert her wäre hier die erste Instanz ein Landgericht = mit Anwaltszwang) wäre das eine lange Geschichte geworden, aber für die nähere Erläuterung lasse ich mich nicht noch´mal der "übertriebenen Länge" schelten, also mußt Du das nun selbst ergründen. Angedeutet hatte ich das "Konstruktionsproblem" dieser Rechtsfrage bereits, insofern mußt Du also quasi nur zurückblättern.
Selbst wenn es zu einem mündlichen Vertrag gekommen sein sollte durch die Inanspruchnahme der Architektin dann begründet der Auftrag (prüfen ob machbar) keine Leistung nach HOAI - 11ant die LPs kennst du doch selber... welche soll das denn sein? Grundlagenermittlung wäre hier ja noch lange nicht abgeschlossen...
Zum mündlichen Vertrag ist es hier gekommen, und auch wenn es der TE hier nicht so genau ausgeführt hat, in welchem Umfang das Tätigwerden vereinbart wurde - so freut mich doch zumindest, daß Du völlig richtig erkannt hast, daß dieser Umfang zumindest die Leistungsphase 1 gewesen sein muß. Daß diese noch nicht abgeschlossen war, liegt in der Natur des Abbruches bzw. der vorzeitigen Kündigung - die Vollendung der Leistungsphase 1 hat sie also nicht böswillig, sondern auf Wunsch des Auftraggebers unterlassen. Zu entgelten ist ihr somit ihre Tätigkeit bis zum Abbruch der Leistungsphase 1, und die hilfsweise Abrechnung des Aufwandes nach Arbeitsstunden tadellos zweckmäßig, und im Zweifel an einem mittigen Vergleich m.E. eindeutig zu ihren Ungunsten ausfallend - letzteres ist ein Teil dessen, was ich mit "großzügig" meine; Des Weiteren erspart sie dem TE mit dem Verzicht auf eine streitige Auseinandersetzung Gebühren, die in jedem der beiden Teile (Anwalt des TE und Gericht sowie gegnerischer Anwalt) ein Vielfaches ihrer Forderung betragen würden.