Ich habe jetzt noch mal in das Urteil geschaut. Dort steht das vom Erblasser das Recht eingeräumt wird den Weg in 3,5m Breite und 70m Länge zu nutzen. "Für Art und Weise der Benutzung des Weges ist die Nutzung des herrschenden Grundstücks mit einem Einfamilienhaus maßgebend."
Das bedeutet einen Korridor von durchgängig - also auch an den Enden - 3,5 m "lichter" Breite.
Also ich bin ja auch nur Leihe, aber könnte der Satz der "Art und Weise" nicht ausschlaggebend sein. Also es wurde ja gerade aus dem Grund eingeräumt um ein Einfamilienhaus zu erstellen. Sie beschränken doch gerade die Nutzung durch das Einfahrttor oder?
Laientum wird nicht verliehen
Der Zweck der Nutzung mit einem Einfamilienhaus schließt die Errichtung und Unterhaltung eines solchen freilich mit ein. Speziell auf die Errichtung abgestellt ist die Formulierung nicht. Gemeint ist, der Weg soll im üblichen Umfang von Bewohnern und Besuchern genutzt werden, ein Gewerbe sollst Du da nicht betreiben oder das Haus so schön bauen, das busseweise Chinesen zum Fotografieren kommen
Das grüne Stück ist der festgeschweißte Flügel.
Wenn trotz der Fixierung / Verengung 3,5 m Durchfahrtsbreite verbleiben, ist das Recht ausreichend erfüllt. Mehr steht Dir nicht zu.
Im übrigen hast Du doch praktisch keine andere Situation als Bauherren mit Pfeifenhals-Zufahrten, die kriegen das doch auch gelöst. Der Betonmischerfahrer kann gerne mal Donnerstags bei mir vorbeikommen und den Müllwerkern zusehen, wie man rangiert.