Und die Auflassungsvormerkung schützt uns davor, dass der Verkäufer es sich anders überlegt? Vor einer möglichen Insolvenz, die Auswirkungen auf das Grundstück hätte usw., schützt das ja nicht?
- Der Verkäufer überlegt es sich anders, weil ein Dritter mehr bietet
- Der Noch-Eigentümer belastet die Immobilie mit einer Hypothek oder Grundschuld, für die der Erwerber dann mit dem Grundstück einstehen
- Gläubiger des Veräußerers greifen auf das Grundstück zu
- Der Veräußerer gerät in Insolvenz