Also..... noch mal für alle:
1. Verkäufer schickt Angebot ( mit inclisiver Ausführungsplanung )
2. Wir sind einverstanden und bejahen per Email das Angebot
3. Verkäufer schickt Vertrag zur Ansicht per Mail
4. Verkäufer trifft sich mit uns zur Unterschrift des Vertrages ( mit incl. Ausführungsplanung im Vertragstext )
5. Unterschrift von beiden Vertragsparteien erfolgt und mitnahme eines unterschriebenen Vertragsexemplar.
6. innerhalb von 2 Wochen bekommen wir die Genehmigungsplanung icl. aller Unterlagen zur Einreichung beim Bauamt.
7. 1 Woche später bekommen wir die Eingagsnbestätigung vom Bauamt.
8. 1 Woche später ( also ca. 3-4 Wochen nach Unterschrift des Bauwerkvertrages kommt die Annahme des Vertrages mit dem Wortlaut:
Annahme Bauwerkvertrag
Sehr geehrte Frau...Sehr geehrter Herr.....
....Wir freuen uns, dass Sie sich für dieses Haus entschieden haben und nehmen Ihren Bauwerkvertrag hiermit an.
Der Ordnung und Vollständigkeit halber geben wir Ihnen noch einige Zusatzinformationen.
Im Besonderen haben wir angenommen:
...es wird keine Ausführungsplanung erstellt...
9. 2 Tage später widersprechen wir diesen Brief mit Verweis auf den unterschrieben Werkvertrag schriftlich per Einschreiben.
10.1 Woche später - Hier die Antwort der Baufirma, bzw des Verkäufers:
Sehr geehrte Frau.....und Herr.........
Hinsichtlich Ausführungsplanung: Hier bin ich in eine sprachliche Falle gestolpert. Umgangssprachlich und juristisch sind das leider zwei Paar Schuhe.
Gemeint war von mir die interne Werkplanung, die für die Handwerker die Grundlage für die Ausführung (z. B. Fensteranschlag, Deckenaussparungen etc) vorgibt.
Den Zusatz „ist im Preis enthalten“ suggeriert zudem, dass es dafür einen separaten Preis gibt – dies ist nicht der Fall, da dies ja (wie gesagt) intern von unseren
Angestellten erledigt wird im Rahmen Ihrer normalen planerischen Tätigkeit. Die Werkplanung wird Ihnen auch, wie gemeint, zur Verfügung gestellt, da Sie
diese unterschreiben müssen und in dieser Werkplanung noch einmal detaillierter sehen, wie der Bau ausgeführt wird.
Eine Ausführungsplanung im juristischen Sinne, würde die Vergabe einer Ausführungsplanung an ein externes Ingenieurbüro mit den entsprechenden Kosten,
jedoch ohne jedweden Nutzen für die Realisierung Ihres Bauvorhabens, bedeuten. Sollten Sie also auf diese Art der Ausführungsplanung bestehen, werden wir den
Werkvertrag nicht annehmen (können) – und dies ist, glaube ich, auch von Ihnen nicht gewollt.
In meinen Rechtsverständnis ist ein von BEIDEN Seiten unterschriebener Werkvertrag bindend.
Wo kämen wir denn hin wenn man erst unterschreiben lässt ( nach monatelanger Verhandlung ) um dann den Vertrag nur abgeändert anzunehmen...
Lasse mich aber auch eines besseren belehren.....
Danke für eure bisherigen Statements.....