Darf ich mal blöd fragen. Wenn ein Vertrag zustandekam, warum gilt dann der Angebotspreis nicht?
Deine Frage ist mitnichten blöd. Es kam ja "nur" rechtsgültig ein Vertrag zustande - aber nicht das, was Klein-Fritzchen (und hier offenbar ebenso der TE) einen "Vertrag" nennt, also wo "Vertrag" drübersteht und dann eine Latte von Paragraphen kommen, die ihrerseits nochmals mit "Preisgarantie" oder dergleichen überschrieben sind. So kommt es dann einerseits zum Unverständnis des TE über das scheinbare Ausbleiben eines Vertrages (in der erwarteten Form als besiegelte Pergamentrolle, überreicht von einem berittenen Boten), andererseits aber eben doch zu einem gültigen Vertrag (mit leider versäumten Regelungen). Die versäumten Regelungen werden dann durch übliche Gepflogenheiten ersetzt bzw. bleiben offene Lücken, bis dies durch Nachbesserungen geheilt wird. Hier ist es aber offenbar zu keinem Vorvertrag darüber gekommen, zu Nachbesserungen bereit zu sein, und den Vertrag bis dahin schweben zu lassen (wie es der TE offenbar naiv als selbstverständlich annimmt).
Es wird also so abgelaufen sein: der TE hat gesagt "plane und baue mir ein Haus mit xyz Quadratmetern" und der GU wird dies mit einem Angebot "ich plane und baue Dir das Haus in der gewünschten Größe mit Ausstattung ABC gemäß der Dir bekannten Bauleistungsbeschreibung zum Preis soundsoviel" geantwortet haben. Spätestens mit der Aufnahme der Planungen hat der TE das Angebot des GU dann konkludent angenommen. So wie geschildert, werden beide dabei versäumt haben, weitere Punkte zu regeln, z.B. die Dauer der Preisgarantie bzw. die Begrenzung ihrer Nachführung an gestiegene Kosten. Diese Versäumnisse allein hemmen aber noch nicht die Wirksamkeit des geschlossenen Vertrages - die Parteien sind gemeinsam für die Lücken ihres Vertrages verantwortlich. Wenn auch Auflösungsbedingungen zu vereinbaren versäumt wurden, haben sich entsprechend auch beide in die Hände des Goodwills des jeweils anderen begeben. Der TE kann nun also auf "Erfüllung" bestehen wollen, eine solche besteht nun aber leider nicht im Zugestehen einer "lebensfremden" Annahme einer Kostensteigerung in der Höhe Null. Er gibt dem GU jedoch eine solche Haltung zu erkennen, und der antwortet verständlicherweise mit dem Angebot eines Auflösungsvertrages (was der TE offenbar wiederum nicht als einen solches erkennt). Ein Anwalt kann hierbei logischerweise nicht in der Form helfen "ich pauke durch, daß der Andere zum Teilen Deiner Rechtsauffassung verdonnert wird", sondern dem TE nur seine Lage (und Beteiligung daran, in diese gekommen zu sein) erklären.
Die Preissteigerung an sich ist schlicht durch die Wirklichkeit zustandegekommen. In den bestehenden Vertrag - so man diesen denn nicht auflöste - fände sie allein deswegen Eingang, weil nichts anderes geregelt wurde. Aus meiner Sicht - als Kaufmann, kein Jurist - ist die Mitteilung der geänderten Preise nun eine Mitteilung einer veränderten Geschäftsgrundlage. Dem TE ist dabei offenbar nicht bewußt, drei Optionen der Reaktion darauf gehabt zu haben: 1) Bekräftigung des Interesses > Aufrechterhalten des Vertrages bei Annahme der neuen Preise; 2) Verkündung des Wunsches nach Verhandlungen über eine preisliche Verständigung; 3) Zurückweisung der neuen Preise in Verbindung mit Kündigung des Interesses (nicht des Vertrages !) wegen eben der Veränderung der Geschäftsgrundlage und mit Bezug auf diese > Signal an die Gegenseite "bitte unterbreite ein Auflösungsangebot". Der GU hat offenbar die Reaktion als Wahl der Option 3 interpretiert und absolut tadellos entsprechend gehandelt. Nun muß dem TE nur noch klar werden, daß er sich auch zu diesem Angebot wieder stellen muß. Aktuell steht er schwebend im fortbestehenden Vertrag und kann von Glück reden, wenn der GU für die während des Schwebens vertane Zeit keinen Schadenersatz mit ihm vereinbart hat (und erst beziffern müßte, um ihn fordern zu können). Die bisherigen Kosten jetzt fällig zu stellen, scheint mir absolut angemessen und zu erwarten.