Puh, ich bin nicht so gut im Suchen alter Threads wie du.
Äh, jein, in diesem Fall warst Du schlicht faul. Allein der Suchbegriff "Widerruf" in der Forensuche brachte schon auf der ersten Seite den Treffer:
Aber es ging irgendwie um ne Kiste mit Widerruf zu richten an Big Name und der Hoffnung des TEs dass damit die Widerrufsfrist nicht begonnen habe.
Und das war so:
Bei uns steht nämlich, dass wir unseren Widerruf an die Town & Country Haus Lizenzgeber Gmbh richten sollen und das hat unser Anwalt bemängelt, da der Vertrag ja mit einem rechtlich selbständigen Lizenzpartner von Town & Country geschlossen wurde und nicht mit der Town & County Haus Lizenzgeber Gmbh.
Und das sehe ich ähnlich:
Sehe ich überhaupt nicht so:
Wenn ich einen Vertrag mit der Hausbau XY GmbH schließe, ist dieser mein Vertragsparter und an den muß ich auch den Widerruf richten. Wer der Lizenzgeber der Hausbau XY GmbH ist, ist mir völlig gleich, denn mit dem habe ich kein Vertragsverhältnis. Folglich bringt es auch überhaupt gar nichts, wenn ich bei dem Lizenzgeber den Vertrag, den ich mit der Hausbau XY habe, widerrufe. Und genau so hat dann der Belehrungshinweis, meinen Widerruf an den Lizenzgeber zu richten, einen Mangel.
Wenn also der selbständige Big Name Franchisepartner Hänschen Klein den Big Name Standard-Bauvertrag einschließlich der Adresse für die Widerrufszustellung "Big Name z. Hd. Rechtsabteilung" verwendet ohne darauf hinzuweisen, daß es ein Widerruf an "
Hänschen Klein c/o Big Name Rechtsabteilung" ist, dann hat er nach meiner - wohlgemerkt: Privatmeinung, keine Rechtsberatung ! - Auffassung
1. die Rechtsabteilung von Big Name zum Empfangsberechtigten für an ihn gerichtete Widerrufe gemacht (und muß sich folglich zurechnen lassen, wenn dort Zustellungen solcher Fristsachen an ihn wirksam erfolgen) und
2. den Anschein erweckt, er sei mit Big Name rechtlich in einer Weise verbunden, daß er für Big Name vertretungsberechtigt sei und Big Name auch Vereinbarungen mit dem Bauherrn mit zu erfüllen habe.
Wenn 3. Big Name diesen Anschein duldet oder ihm gar Vorschub leistet, so scheint mir - ibs. der regelmäßigen Nichtkaufmannseigenschaft des Eigenheimbauherren - durchaus ein gesamtschuldnerischer Anspruch des Bauherrn gegen den Franchisepartner und den Franchisegeber verwirklicht. Aber das ist eine Dimension der einschlägig spezifischen Rechtskenntnis, in der ich dringend rate, einen entsprechenden Fachmann zu konsultieren statt es bei Meinungseinholung in einem Forum bewenden zu lassen.