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Hausbau2019
Betrug ist Folgendes:
Nach dem Gießen der EG-Decke sollte es in der 2.KW 2019 weitergehen. So hatten wir uns auch in einem weiteren Besprechungstermin am 17.12.2018, an dem auch unser Bauberater teilnahm, besprochen. Die letzte Rechnung über 47.500 € würden wir um 7.500 € kürzen und diese bis zur Klärung und Behebung der Mängel einbehalten. Die Zahlung der 40.000 € war an den Weiterbau in KW 2 gebunden. Allerdings hatte Hr. xxx offenbar bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Absicht weiterzubauen. Nachdem wir die 40.000 € überwiesen hatten, bekamen wir umgehend eine Behinderungsanzeige, dass eine Weiterführung der Arbeiten auf Grund der niedrigen Temperaturen nicht möglich ist. Das Schreiben war vom 17.12.18 datiert, dem Datum der Besprechung am Nachmittag. Unser Bauberater hat die Behinderungsanzeige schriftlich zurückgewiesen, mit der Begründung dass wir keine Minusgrade haben.
Auch wurden die Arbeiten weder in der 2. KW noch später wieder aufgenommen. Stattdessen wurde die Baustelle Mitte Januar komplett beräumt .
Voraussetzung für den Betrug ist zunächst eine Täuschungshandlung des Täters. Darunter versteht man das intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen, z.B. durch Vorspiegeln, konkludentes Verhalten oder Unterlassen der Aufklärung. Durch die Täuschungshandlung muss beim anderen ein Irrtum hervorgerufen oder Unterhalten werden. Aufgrund des Irrtums muss eine Vermögensverfügung stattfinden.
Nach dem Gießen der EG-Decke sollte es in der 2.KW 2019 weitergehen. So hatten wir uns auch in einem weiteren Besprechungstermin am 17.12.2018, an dem auch unser Bauberater teilnahm, besprochen. Die letzte Rechnung über 47.500 € würden wir um 7.500 € kürzen und diese bis zur Klärung und Behebung der Mängel einbehalten. Die Zahlung der 40.000 € war an den Weiterbau in KW 2 gebunden. Allerdings hatte Hr. xxx offenbar bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Absicht weiterzubauen. Nachdem wir die 40.000 € überwiesen hatten, bekamen wir umgehend eine Behinderungsanzeige, dass eine Weiterführung der Arbeiten auf Grund der niedrigen Temperaturen nicht möglich ist. Das Schreiben war vom 17.12.18 datiert, dem Datum der Besprechung am Nachmittag. Unser Bauberater hat die Behinderungsanzeige schriftlich zurückgewiesen, mit der Begründung dass wir keine Minusgrade haben.
Auch wurden die Arbeiten weder in der 2. KW noch später wieder aufgenommen. Stattdessen wurde die Baustelle Mitte Januar komplett beräumt .
Voraussetzung für den Betrug ist zunächst eine Täuschungshandlung des Täters. Darunter versteht man das intellektuelle Einwirken auf das Vorstellungsbild eines anderen, z.B. durch Vorspiegeln, konkludentes Verhalten oder Unterlassen der Aufklärung. Durch die Täuschungshandlung muss beim anderen ein Irrtum hervorgerufen oder Unterhalten werden. Aufgrund des Irrtums muss eine Vermögensverfügung stattfinden.