Bauunternehmer will Rechnung für Planungsleistungen stellen

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Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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J

Joedreck

Darum geht es aber doch nicht.
Es geht darum, dass der GU nicht gesagt hat "Das Angebot mit Planungsleistung kostet € 1.000, die bezahlt werden müssen, wenn wir nicht zusammenarbeiten". Er hat keinen Preis genannt und sollte daher das bekommen, was er mit dem TE vereinbart hat = nix.
Laut Baugesetzbuch kann der Marktüblichen Preis angesetzt werden, sofern kein Preis explizit vereinbart worden ist.
So mal grundsätzlich. Was hier genau greift, übersteigt allerdings meinen Horizont deutlich
 
11ant

11ant

Was hier genau greift, übersteigt allerdings meinen Horizont deutlich
Im speziellen Fall dieser Threadfrage meinen auch: wie kann es so lange der Unternehmer und die Bauherrschaft miteinander noch in der harmlosen Tanztee-Phase sind schon zu Änderungswünschen kommen (und wieso sieht die TE in den Änderungswünschen noch keinen konkludenten Übergang vom Geplauder zum Vorvertrag) ? - Bei einer Bauleistungsbeschreibung ist klar, wenn z.B. Wandfliesen in den Bädern nur schulterhoch drinstehen und ich will sie raumhoch haben, dann muß das vor der Entscheidung noch im Angebot geändert werden. Wenn ich aber sage, malen Sie das Dach doch mal von dreißig Grad Sattel auf fünfunddreißig Grad Walm um, sonst bin ich unschlüssig ob ich den Bauvorschlag schön finde - dann ist das ein Planungsauftrag (auch per eMail und wenn man dann gleich loszeichnet ohne an das Umzeichnen schon einen Preis drangeschrieben zu haben). Die Leute müssen sich einzusehen anfreunden, daß sich die von Zalando und Konsorten gewohnte Toleranz für Geschmacksretouren ohne Berechnung auf das Baugeschäft nicht übertragen läßt und ein Bauherr nicht irgendein "Verbraucher" ist, der sich das "Recht" als König Kunde herausnimmt, zu seiner Erheiterung die Lakaien tanzen zu lassen und wenn er den Daumen senkt und den Kandidaten vor dem Finale rausvotet auch nichts zu bezahlen zu haben.
 
M

mandarine

Das Thema ist anscheinend sehr kontrovers und die Diskussion zeigt mir, dass auch die Rechtslage hier nicht schwarz oder weiß zu sein scheint.

Es wurde uns im Vorfeld wie gesagt nicht mitgeteilt, dass Kosten auf uns zukommen. Es wurde aber auch nicht gesagt, dass das weitere Vorgehen kostenlos ist. Es wurde gar nichts dazu gesagt. Vielleicht auch naiv von uns, das so hinzunehmen - kann sein.
Bei unserer gewünschten Änderung der Baubeschreibung ging es nicht um so etwas wie Fliesen oder die Dachneigung. Sondern darum, dass die Baubeschreibung nicht mal zu unserer Anfrage passte. Wir möchten ein KFW 55 Haus errichten und in der Baubeschreibung steht "... wird nach der derzeit gültigen Energieeinsparverordnung errichtet." Das passt dann einfach nicht. Wir wünschten daher eine Anpassung des Angebotes auf das, was wir angefragt haben. Sonst bekommen wir ja auch nur das, was in der Baubeschreibung steht.

Aber mal ganz ehrlich. Auf Lebensmittelverpackungen sollen Ampeln gedruckt werden, weil die Verbraucher scheinbar nicht in der Lage sind, eine Zutatenliste oder die Nährwertangaben zu lesen. Die aktuelle TKG-Novelle sieht vor, dass den Verbrauchern vor Vertragsabschluss eine 1-seitige Vertragszusammenfassung zur Verfügung gestellt werden muss, da diese anscheinend nicht imstande sind, einen Vertrag für ein Internetprodukt zu lesen.
Aber wenn einem Bauunternehmer im Nachhinein einfällt, dass seine Leistung ja übrigens doch etwas gekostet hat, dann ist es ok dieses im Nachhinein, ohne jegliche Ankündigung zu berechnen? Im schlechtesten Fall vielleicht mehrere Tausend Euro? Die meisten Menschen bauen ja nur ein Mal im Leben, beschäftigen sich sonst nie wieder mit der Thematik. Und dann soll man so weit im Gesetz stehen, dass einem dies bewusst sein soll? Die Verpflichtung des Unternehmers zu einer kurzen Information gegenüber den Interessenten würde ja schon genügen. "Bitte beachten Sie, dass die gewünschte Leistung von mir mit xxx EUR berechnet wird." Punkt. Aus. Mehr wäre doch gar nicht notwendig. Schade, dass man da als Privater hintenan steht.

Aber gut, ihr seht, das Thema ärgert uns! Mal sehen, wie es weitergeht.
 
Z

Zaba12

Das glaube ich Euch und Ihr habt noch nicht mal angefangen zu bauen.
Den Zahn mit der Preisgarantie kann ich Dir hier uns jetzt auch schon mal ziehen, komm bloß nicht auf die Idee diesen Begriff für bare Münze zu nehmen.

Der Bau hat seine eigenen Gesetze und der Bauherr steht unten in der Nahrungskette. Ist einfach so. Keiner ist Klüger als der Bauunternehmer und keiner hat mehr Ausreden parat :) , man muss nur damit umgehen können und sich soweit reinfuchsen, das man Bockmist erkennt.
 
Zuletzt bearbeitet:
N

nordanney

Aber gut, ihr seht, das Thema ärgert uns! Mal sehen, wie es weitergeht.
Gerne gebe ich Dir mal eine rechtliche Grundlage an, die Dir den Rücken stärkt.
Euer Fall passt perfekt zu den OLG/BGH Urteilen aus 2000/2001 (mal nach googeln), dass es klassische Akquisetätigkeit des Bauunternehmers ist. Hier wird festgelegt, dass die Erbringung von Planungsleistungen gerade nicht zu einem Architektenvertrag führt. Auch nicht durch konkludentes Handeln. Die Leistungen des Bauunternehmers sind ausschließlich zur Vorbereitung des endgültigen Angebotes zu sehen. Dafür steht dem Bauunternehmer keine Vergütung zu. Außer es wird explizit ein Preis vereinbart.
 
Y

ypg

Das ist sehr interessant. Fragt sich, ob es nach 20 Jahren immer noch genauso gesehen wird.
Dennoch hätte ich auch gern meine Fragen durch TE beantwortet gesehen zum Thema: was steht in den Unterlagen?
 
Zuletzt aktualisiert 22.12.2024
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