Bauvoranfrage positiv - Baugenehmigung abgelehnt

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Zuletzt aktualisiert 23.12.2024
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H

hanghaus2023

Dem Nachbar ein Angebot machen für die Grunddienstbarkeit. Aber Eigentlich ist das nicht Dein Problem. Der Verkäufer ist zur Vertragserfüllung verplichtet.

Dem Verkäufer eine Frist setzen, mit Ankündigung der Rückabwicklung des Vertrags. Schadenersatz für Kosten anmelden.

Wozu hast Du einen Anwalt?
 
11ant

11ant

Das ist nämlich das zweite Problem. Wir haben mit dem Grundstück zusammen einen Anteil an der besagten Privatstraße gekauft. Leider liegt die Kanalleitung etwa eine Handbreit zu weit auf der anderen Straßenseite sodass uns von dem Flurstück kein Anteil gehört. Dementsprechend muss für das andere Grundstück eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden (so verlangt es die Stadt). Leider sind unsere Nachbarn (wie schon im anderen Thema erläutert) nicht so begeistert das in der Straße gebaut wird weshalb wir davon ausgehen das wir diese Grunddienstbarkeit nicht bekommen werden.
??? Schwäbische Eisenbahn ./. Böhmische Dörfer ... ich versuche mal eine Zusammenfassung der Verwirrung, die ich zumindest mittelprächtig verstanden zu haben hoffe: 1. Ihr habt also (vom selben Verkäufer ?) mit dem gefangenen Bauplatzgrundstück zusammen auch einen Anteil an einem "Privatstraße" genannten Wegegrundstück erworben, welches Euch gehend und fahrend Euer Grundstück von einer öffentlichen Straße erreichen läßt. 2. diese "Privatstraße" ist jedoch nur hinsichtlich des Geh- und Fahrrechtes geeignet, der Erschließung Eures Bauplatzgrundstückes zu dienen. 3. Zur Dienstbarkeit mit einem Leitungsrecht ist diese "Privatstraße" allerdings nicht geeignet, da die leitungsmäßige Erschließung nicht über dieses Wegegrundstück und auch nicht über eine öffentliche Straße erfolgt, sondern die öffentlichen Versorgungsleitungen auf dem benachbarten Grundstück einer unbeteiligten Partei liegen (hier setzt mein Verstehen leider aus).
Scheiß Situation ja. Wir wissen halt nicht wie wir uns noch weiter hätten absichern können im Voraus. Es gab wie gesagt diese positive Bauvoranfrage auf die wir uns in dem Falle anscheinend einfach zu sehr verlassen haben.
Nach der vorbeschriebenen Situation halte ich eine positive Bescheidung der Bauvoranfrage ohne entsprechende Bedingung der zu gewährleistenden offenbar noch nicht bestehenden Erschließung für sachfehlerhaft und die Gemeinde für Folgen Eures ungerechtfertigten guten Glaubens in Amtshaftung nehmbar, allerdings wäret Ihr diesbezüglich freilich nur klagebefugt, wenn Ihr auch Geschädigte bleibt (also nicht mehr, wenn Ihr den Kauf rückabwickelt). [Privatmeinung eines Nichtjuristen, keine Rechtsberatung]. Die unbeteiligte Partei mit der für mich unverständlichen öffentlichen Versorgungsleitung auf ihrem privaten Grund ist zumindest aktuell für Euch garnicht ansprechbar. Als Euren Kaufbedingungenerfüller sehe ich ausschließlich den Verkäufer des Bauplatzgrundstücks.

Zumindest optisch könntest Du in die verworrene Lage ein Stück weit Licht hinein bringen, den ganzen Klumpatsch mal mit einem Katasterauszug zu illustrieren. Also einfach mal großräumig im Zusammenhang mit den allseits nächstgelegenen öffentlichen Straßen die Flurstücke herzeigen.
 
K

KarstenausNRW

-Die Voranfrage wurde durch den Notar/Anwalt unseres Verkäufers gestellt. Den konkreten Inhalt kann ich leider nicht wiedergeben. Ich habe leider nur die "Antwort" vorliegen. Das eben die Bebauung mit einem Einfamilienhaus nach §34(?) Nachbarschaftsbebauung möglich ist.
Aber Du kennst den Wortlaut der Voranfrage bzw. hast diese vorliegen gehabt vor Unterzeichnung des Kaufvertrages? Falls nicht, wäre es an Dummheit leider kaum zu überbieten. Denn damit könntest Du uns und Dir wahrscheinlich alle Frage / Punkte beantworten lassen.
- Wenn ich aber doch in einer Voranfrage die Frage stelle ob ich dort ein Einfamilienhaus bauen darf dann wäre doch die Frage: "Was wäre wenn ich dort ein Einfamilienhaus bauen möchte? Kann ich das?"
Auf eine einfache Frage, gibt es eine einfache Antwort. Je unkonkreter die Frage, je unkonkreter die Antwort. Fragst Du nur "darf ich dort ein Einfamilienhaus nach 34 bauen und die Erschließungssituation soll nicht geprüft werden", wird die Antwort lapidar "ja" sein. Du musst in einer Bauvoranfrage in Bayern z.B. extra angeben, ob das Amt die Erschließungssituation prüfen soll oder nicht (dürfte in anderen Bundesländern auch nicht anders sein).
Du wirst nie auf Deine Frage ein "Ja, aber..." erhalten.
Wenn mir aber vorher jemand sagt ich kann da ein Haus drauf bauen dann ist dies ja eine falsche Aussage - kann ich dann ja nämlich nicht weil es nicht erschließbar ist.
Noch einmal: Wenn die Frage der Erschließung ausgeklammert und nicht geprüft werden soll, dann kann die Antwort natürlich "ja" lauten. Du bekommst nur eine Antwort auf eine Frage. Eigentlich hätte in der Bauvoranfrage EUER Haus angefragt werden müssen. Mit allem drum und dran.

Daher noch einmal die Frage: WAS STEHT IN DER BAUVORANFRAGE?

Dies bitte beantworten. Stell sie hier ein. Besorge sie Dir. Aber mach was.

Ansonsten noch von meiner Seite die Frage (auch wenn ich die Antwort erahne), ob
- der Kaufpreis leichtsinnigerweise schon komplett bezahlt wurde (macht man in so einer Situation nicht)
- welche Rechtsfolgen vereinbart wurden (wahrscheinlich auch keine Strafzahlungen seitens des Verkäufer, oder?)

Ich habe das Gefühl, dass Ihr extrem blauäugig unterwegs ward und jetzt gerade ein blaues Auge als Strafe erhaltet.
 
Tolentino

Tolentino

Stell es dir so vor. Wenn du fragst: Kann ich in Deutschland mit dem Auto fahren. Dann kann man mit "Ja" antworten. Das ist auch nicht gelogen. Das man das nur mit bestimmten Bedingungen darf (mit gültigem Führerschein, auf öffentlichen Straßen nur mit angemeldetem Auto mit Straßenzulassung und HU und mindestens Haftpflichtversicherung, Innerorts nur 50 wenn nicht anderweitig angegeben usw usf).
Gleichzeitig gilt aber: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Mag stellenweise unfair erscheinen, aber ist nun mal so.
 
Zuletzt aktualisiert 23.12.2024
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