Bauvoranfrage vor Grundstückskauf ok, dieser Auskunft vertrauen?

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M

maddin5484

In der Nähe befinden sich keine Stadtvillen... Viele Häuser aus den 30ern mit allen Varianten an Anbauten. u. a. auch einige mit 2 Vollgeschossen.. Bungalows sind in dem Baugebiet ebenfalls zu finden... Wir haben in der nächsten Woche einen Termin beim Architekten...

Vielen Danke für die raschen Antworten...

Gruß Martin
 
Der Da

Der Da

Wie verhält sich denn das Bauvorhaben zu den bestehenden Häusern, die direkt angrenzen, bzw was sagen die Anwohner zu Eurem Plan?
Denn daran kann und wird das ganze scheitern. Und wenn nicht vor dem Bau, dann nach dem Bau...

Was der Beamte sagt, ist keinen Pfennig wert, wenn er morgen seine Meinung ändert, oder etwas "falsch verstanden hat".
Wir haben auch nach §34 gebaut und bei uns musste unser Bauplan durch 3!!! Instanzen. Einmal der Gemeinderat, dann in die Verbandsgemeinde und dann in die Kreisverwaltung. Die ersten beiden Instanzen waren nur Empfehlungen, entschieden wurde tatsächlich erst in der Kresiverwaltung. Also Achtung wen man hier fragt.

Bedenke dass Euer Bunker ein Riesen Klotz werden wird, der den Nachbarn entweder das Licht nehmen wird, oder es sogar Probleme mit den Schornsteinabstand geben kann, solltet Ihr viel höher bauen.

Wenn Ihr etwas belastbares haben wollt, dann nur schriftlich. Auf alles andere würde ich mich nicht verlassen.
Bei §34 ist es meines Wissens auch so, dass der Architekt später die Verantwortung trägt, dass korrekt gebaut wurde. Also kann es passieren, dass sich ein Architekt ohne schriftliche Zusage weigert, so zu bauen, wie ihr das wollt.
 
B

Bauexperte

Hallo Der Da,

Bei §34 ist es meines Wissens auch so, dass der Architekt später die Verantwortung trägt, dass korrekt gebaut wurde.
Das trifft so nicht zu, obgleich ein Architekt immer in der Haftung ist.

§ 34 bedeutet lt. Einzelnorm:(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. [...]

Da es, wenn es sich um § 34 handelt, so gut wie zu keinem Freistellungsverfahren gereicht, ist der normale Bauantrag das Maß aller Dinge. Heißt, die Behörde prüft und genehmigt oder auch nicht; prüft in gleichem Maße in festgelegten Intervallen auf der Baustelle nach, ob die Inhalte der Baugenehmigung eingehalten wurden. Die Verantwortung über das Verfahren selbst verbleibt also in diesem Fall bei der prüfenden Behörde. Der Architekt trägt somit "nur" die Haftung, daß analog der erteilten Baugenehmigung gebaut wird und auch nur insofern er den Bau auch während der Bauphase als Bauleiter begleitet. Ansonsten beschränkt sich seine Haftung auf die Pläne.

Liebe Grüsse, Bauexperte
 
D

DG

Bei §34 ist es meines Wissens auch so, dass der Architekt später die Verantwortung trägt, dass korrekt gebaut wurde. Also kann es passieren, dass sich ein Architekt ohne schriftliche Zusage weigert, so zu bauen, wie ihr das wollt.
Es wird eh nicht so gebaut "wie ihr das wollt", sondern so, wie es im qualifizierten Bauantrag - der hier zwingend vorgeschrieben ist und auch nicht durch das vereinfachte genehmigungsverfahren ersetzt/umgangen werden kann - seitens der zuständigen Baubehörde genehmigt wird.

Dabei kann man sich den Weg durch die "unteren Instanzen" sparen, wenn man gleich an der richtigen Stelle den Bauantrag stellt, weil die örtlichen/unteren Behörden dann im Zuge der Genehmigung gehört/abgefragt werden.

MfG
Dirk Grafe
 
Zuletzt aktualisiert 29.12.2024
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