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MrBlaTi
Danke auf jedenfall für eine grobe Richtung.Ist am Ende auch egal. Mit konkreter Vertragsstrafe wird es einfacher.
Ansonsten gilt (keine rechtliche Beratung!) § 286 Baugesetzbuch. Das Unternehmen gerät in Verzug und wird schadensersatzpflichtig. Muss natürlich auch dann von Euch alles korrekt angezeigt werden.
Dann muss er z.B. folgende Dinge bezahlen (habe ich mal aus dem Netz kopiert, da ich die Aufstellung gut finde):
Ob dann evtl. eine Verrechnung mit den noch zu erbringenden oder der letzten Zahlungsrate möglich ist, kann ein Jurist besser beleuchten.
- Die für den Verzugszeitraum anfallenden Mietkosten für die bisherige Wohnung,
- etwaige, zusätzliche Fahrtkosten, die dadurch entstehen, dass der Umzug noch nicht erfolgen konnte,
- etwaige Hotelunterbringungskosten bzw. Zwischenlagerungskosten für die Möbel, wenn der Erwerber bzw. Bauherr im Vertrauen auf die Einhaltung des Fertigstellungstermins seine bisherige Wohnung gekündigt bzw. verkauft hat und die bisherige Wohnung zum zugesagten Fertigstellungstermin räumen muss.
- Finanzierungskosten, wie z. B. Bereitstellungszinsen, weil aufgrund fehlender Fertigstellung die letzten Zahlungsraten vom Darlehensgeber noch nicht abgerufen werden konnten. Darüber hinaus sind als Schaden auch für die Dauer des Verzuges die Zinsen für das bereits abgerufene Darlehenskapital anzusetzen. Denn grundsätzlich beginnt die Tilgungsphase eines Annuitätendarlehens erst mit der vollständigen Auszahlung der Darlehensvaluta, sodass sich die Tilgungszeit regelmäßig um die Dauer der verzögerten Fertigstellung des Bauvorhabens verlängert.
- Erstattungsfähig können auch Anwaltskosten sein, wenn der Erwerber bzw. Bauherr nach Eintritt des Verzuges des Bauträgers bzw. Generalunternehmers einen Anwalt einschaltet.
- Schließlich kann der Erwerber auch eine Nutzungsausfallentschädigung für die nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Wohnung geltend machen. Insoweit ist aber zu beachten, dass diese Nutzungsausfallentschädigung selbstverständlich auf einen etwa konkret geltend gemachten Mietschaden für die weitere Anmietung der bisherigen Wohnung anzurechnen ist. Auch insoweit darf also keine Kumulierung des Schadens erfolgen.
Es ist auf jedenfall gut zu wissen dass es irgendwo fallback Regelungen gibt wenn keine Vertragsstrafen definiert sind. Jetzt muss ich nur nochmal die AGBs finden und die nochmal durchforsten, aber zumindest gehe ich nicht davon aus dass darin steht "Wenn der Anbieter seine im Vertrag festgehaltenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben sie Pech gehabt. Ätschibätsch"
Interessant wird dann auch nochmal mit wem wir dann konkret über die ganze Geschichte reden können. Wir sind ja nicht auf Gedei und Verderben auf einen Rechtsstreit aus. Wir können auch Nachsehen dass sich der Bau verzögert. Wir wollen nur nicht für Kosten geradestehen die durch eine Verzögerung zustande kommt, die wir nicht zu verantworten haben und die es laut Vertrag nicht geben sollte.