Ich habe inzwischen den Bebauungsplan in beiden Teilen gelesen und muß meine erste Einschätzung zurücknehmen, da die TE mißverständlich (weil unvollständig) zitiert hatte. Hier ist leider eindeutig gemeint, daß auf ein einziges Geradwandgeschoß ein Satteldach mit 42 bis 50° Neigung zu setzen ist, wobei ein Kniestock von 50 cm hier praktisch (also ohne die ganze Litanei hier ausführlich zu zitieren und dies und das hin- und zurückzurechnen) bei effektiv innen wohl (ab Fertigfußboden) ebenfalls 50 (oder vielleicht maximal paarundsechzig) Zentimetern liegen darf und das zweite Vollgeschoss hier nur bedeuten soll, daß nicht auch noch eine bestimmte Wenigerfläche im Vergleich zum Erdgeschoss zu beachten ist. Im Ergebnis sehe ich hier auf der Rohdecke zwei Steinreihen unter der Fußpfette, und innen einen fränkischen Staubsaugerkniestock. Diesen Kniestock würde ich auch machen, und empfehle ihm keinen Drempel nachzuschalten, sondern lediglich hinter WC / Dusche oder dergleichen eine Abkofferung vorzunehmen. Eine (Zwerch)gaube ist zulässig, würde jedoch bei einer traufseitig aufgehenden Treppe auch bereits für diese benötigt. Mehrheitlich werden die Räume im DG daher traufseitig auf Dachflächenfenster angewiesen sein.