…Viele Handwerker wünschen sich generell für optische Mängel, dass mit einem (möglichst kleinen) Abzug vom Werklohn die Mangeleinreden erledigt werden könnten. Dieser Wunsch geht selten auf. Vor allem dann, wenn der Auftragnehmer den Mangel grob fahrlässig herbeigeführt hat, wird er sich auf Unverhältnismäßigkeit nicht berufen können. Gleiches gilt, wenn er entgegen den vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich ein billigeres, minderwertigeres Material eingebaut hat.
Will sich der Auftragnehmer auf Unverhältnismäßigkeit berufen, muss der Grad des Verschuldens am Mangel geringfügig sein…