Beziehung scheitert, wer bekommt was?

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Zuletzt aktualisiert 30.01.2025
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C

csba

Eigentümer des Grundstücks nebst aller Aufbauten ist der im Grundbuch eingetragene. Daher ist es immer sinnvoll, dass beide Partner als Eigentümer zu 1/2 im GB eingetragen sind. Ansonsten gibt es die Regelungen des Zugewinnausgleiches bei Verheirateten. Ohne Ehe bietet nur die erste Möglichkeit eine effektive Absicherung.

ich war jetzt noch nicht beim notar zum beratungsgespräch, aber ist es so dass:

Wenn die Freundin / Lebensgefährte das Grundstück gehört,

dann die Hauseigentümer beide sind?
 
B

Bulla2000

Man kann ins Grundbuch eintragen, dass , 2, 3, 1000 Personen und mit welchem Anteil jemand Grundstückseigentümer ist. Wer immer Eigentümer des Grundstückes ist, ist auch Eigentümer der Aufbauten. Grundsatz des Sachenrechts. Anders wars nur zu DDR-Zeiten. Evtl. kannst Du in Abt. 2 oder 3 Belastungen wie Wohnrecht, Dienstbarkeit etc. eintragen lassen. Rechtsberatung kann ich nicht kostenlos machen, gehen Sie bitte zum Notar.
 
C

csba

So war eben beim Notar, zur Beratung.

Also was ich nun sagen kann:

1) Nur derjenige der im Grundbuch als Grundstückseigentümer ist, ist Hausbesitzer

2) Ob man verheiratet ist oder nicht, spielt keinen Unterschied
 
S

S.D.

So war eben beim Notar, zur Beratung.

Also was ich nun sagen kann:

1) Nur derjenige der im Grundbuch als Grundstückseigentümer ist, ist Hausbesitzer

2) Ob man verheiratet ist oder nicht, spielt keinen Unterschied

Das kann man so nicht sagen. Wer im Grundbuch eingetragen ist, ist schuldrechtlich Eigentümer.
Zivilrechtlich sieht die Sache anders aus.
Wirtschaftliche Eigentümer sind nämlich beide. Entsprechend haben auch beide ein Anspruch an dem Gebäude.
Wichtig ist hierbei, daß genau festgehalten wird, wieviel jeder in das Objekt investiert hat (auch Eigenleistungen festhalten).
Im Falle einer Trennung muß dann die im Haus verbleibende Person entsprechend auszahlen.
Der Wert des eingebrachten Grundstücks würde natürlich der Partnerin zugerechnet.

Gruß
 
Zuletzt aktualisiert 30.01.2025
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