Bitte um Tipps zum Entwurf EG Grundriss

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Zuletzt aktualisiert 30.12.2024
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E

Escroda

Gibt es für den Begriff der Längsausrichtung keine allgemeingültige Definition
Nein.
falls im Textteil keine Bestimmung stehen sollte?
Gibt es nicht. Aber in der Legende zum zeichnerischen Teil steht ganz klar Hauptfirstrichtung. Allerdings ist der Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig, so dass hier vielleicht in der finalen Version noch klärende Formulierungen ergänzt werden. Wenn nicht, sag' ich mal: in dubio pro reo. Da keine Dachform vorgeschrieben ist, sollte ein quadratischer Grundriss mit Zeltdach möglich sein und ebenso das:
Wenn letzteres zuträfe, wäre ja vielleicht ein Satteldach mit Ost-West-Firstrichtung möglich, auch wenn das Haus in Ost-West-Richtung geringere Abmessungen hätte als in Nord-Süd-Richtung....
Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte:
bitte-um-tipps-zum-entwurf-eg-grundriss-368059-1.png
 
11ant

11ant

Gibt es für den Begriff der Längsausrichtung keine allgemeingültige Definition, falls im Textteil keine Bestimmung stehen sollte?
Eine Normdefinition dazu gibt es m.W. nicht, deshalb würde ich die Vorschrift als unbestimmt ansehen. Häufig findet sich bei vorgegebener Hausachse die Erläuterung im Textteil des Bebauungsplanes, daß die Gemeinde sich ein Formatverhältnis des Grundrisses von 5:4 als mindeste Ungleichheit von Haustiefe und -breite vorstelle. Recht üblich ist in der Praxis auch, Walmdächern auf quadratischen Grundrissen (die ja dann eigentlich fristlose Zeltdächer wären) einen Dachfirst von einem symbolischen halben Meter Länge einzubasteln, was ungefähr 2° steilere seitliche Dachflächen erfordert.
 
L

ltenzer

Im Textteil steht leider nichts darüber.
"Leider" würde ich da gar nicht mal sagen. Was nicht näher bestimmt ist, gibt Dir Freiheiten.
Somit könnte also auch ein von Dir gewünschtes (aus Straßensicht) breites Haus mit geringerer Tiefe möglich sein, welches Dir die größere Gartenfläche verschafft. Nur der Dachfirst muss in Ost-West-Richtung verlaufen.

Kann natürlich passieren, dass der Mann auf'm Bauamt meckert, weil das nicht im ursprünglichen Sinne der behördlichen Planer war. Aber wenn es nicht eindeutig verboten ist, sollte es erlaubt sein.

Da ich kein Baurechtsfachmann bin, ist obiges natürlich keine juristische Bewertung, sondern eine private Meinung. Solltest Du einen örtlichen Architekten mit der Umsetzung Deiner Ideen beauftragen wollen, könntest Du diesen schon mal vorab hierzu befragen.
 
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