Definition Vollgeschoss in Mecklenburg-Vorpommern

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Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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mandarine

Ja, die regionalen Unterschiede in die Landesbauordnungen sind wirklich schwer nachvollziehbar. Daher frage ich mich, ob so eine Architektin, die für viele verschiedene Bundesländer plant, noch den Überblick hat. ;) Letztendlich trägt sie die Verantwortung für die eingereichte Planung. Wir lassen sie jetzt mit weniger Dachneigung weiter planen. Zum einen, um hinsichtlich der zulässigen Geschossfläche auf der sichereren Seite zu ein, zum anderen, da es uns optisch besser gefällt. Mal sehen, wie dem begehbaren Spitzboden das gefällt.
 
11ant

11ant

Wir lassen sie jetzt mit weniger Dachneigung weiter planen. Zum einen, um hinsichtlich der zulässigen Geschossfläche auf der sichereren Seite zu ein, zum anderen, da es uns optisch besser gefällt.
Ich finde 45° DN auch grenzwertig, je nach Perspektive kann das schon in Richtung spitzer Winkel wahrgenommen werden. Schon 42° sind da "gefühlt" entschieden dezenter.
Mal sehen, wie dem begehbaren Spitzboden das gefällt.
Vierzig statt fünfundvierzig Grad bedeuten hier fast 73 cm niedriger im First. Lese ich Neunmeterfünf richtig als "Gussek Haus" ?
 
M

mandarine

Ich finde 45° DN auch grenzwertig, je nach Perspektive kann das schon in Richtung spitzer Winkel wahrgenommen werden. Schon 42° sind da "gefühlt" entschieden dezenter.

Vierzig statt fünfundvierzig Grad bedeuten hier fast 73 cm niedriger im First. Lese ich Neunmeterfünf richtig als "Gussek Haus" ?
Oha, 73 cm weniger Höhe. Das gefällt dem begehbaren Spitzboden aber gar nicht gut!
Nein nicht Gussek Haus, wir planen mit ECO Haus.
 
M

mandarine

Ich habe noch eine Frage hierzu. Mal angenommen, unser "Bauantrag" (in unserem Fall Genehmigungsfreistellung) geht nicht durch, da die Wohnfläche im OG doch zu groß geraten ist. Wer ist rechtlich hierfür "verantwortlich"? Nehmen wir mit der Unterschrift unter dem Bauantrag die Verantwortung allein auf uns? Mir geht es nur darum, dass wir im Falle des Falles nicht noch die statischen Änderungen, Neuberechnungen, Umplanungen... beim Bauunternehmen zahlen müssen. Eigentlich verlassen wir uns ja darauf, dass dieses bzw. die angestellten Architekten die Experten sind und die Vorschriften lt. Bebauungsplan in unserem Bauantrag erfüllen und berücksichtigen.
 
11ant

11ant

Die "Gefahr" bei Nichterfüllung einer Rahmenbedingung den Antrag abgelehnt zu bekommen, gibt es beim Freisteller ja "leider" nicht. Die Erfüllung wird NICHT geprüft, sondern von Dir und Deinem/r Planverfasser/in bestätigt und verantwortet. Den "Persilschein" gibt es nur beim "großen" Antrag.
 
Y

ypg

in unserem Fall Genehmigungsfreistellung) geht nicht durch,
Bei einer Genehmigungsfreistellung trägt der Bauherr die Verantwortung. Deshalb stellt man lieber einen Bauantrag, wenn etwas unklar oder grenzwertig ist.
Du und Architekt tragen die Verantwortung über die korrekte Einhaltung der Bauvorschriften.
Wenn ihr es vermasselt, gibt es ohne Diskussion einen Bau-Stopp
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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