Einfamilienhaus - ca. 160 qm - Keller - Hanglage

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Zuletzt aktualisiert 28.01.2025
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E

Escroda

N

Nilsson

Anbei schicke ich nochmal eine Skizze aus Richtung Westen. Die Bemessung der Höhe beginnt ab Schnittpunkt Wand/ natürlicher Geländeverlauf. Heißt also, dass ein Wert x zwischen ca. 1m und 1,5 m dabei nicht mitberechnet wird, da das Gebäude einen Mindestabstand von 5 m zur Straße haben muss. Die Erklärung ist echt mies, ich hoffe aber dennoch, dass es verstanden werden kann

Weiß nicht. Es fehlen die aussagekräftigen Ansichten und / oder Schnitte.

Doch. Wenn der aber nur 2m rausguckt und vereinfacht EG 3m und Kniestock 2m hoch sind, dann könnte es passen.

Nein. Aber da steht, dass es nur 7,0m sind und keine 7,5m.
Traufhöhe ist 7,0m und Firsthöhe 9,5m, da hast du Recht. Kleiner Zahlendreher.

Das Haus meiner Eltern ist fast genauso von den Maßen, wenn die Zimmer schön geschnitten sind fällt einem das garnicht auf.
Das war ja der skizzierte Entwurf.
Wie schätzt ihr denn den digitalen Entwurf mit der Podesttreppe ein?

Viele Grüße
efh-ca-160-qm-keller-hanglage-412700-1.jpg
 
E

Escroda

Heißt also, dass ein Wert x zwischen ca. 1m und 1,5 m dabei nicht mitberechnet wird
Ich konnte deiner Skizze jetzt keinen Wert x entnehmen. Falls er meiner Interpretation entspricht, glaube ich nicht, dass die Genehmigungsbehörde Deine Auffasung teilt.
efh-ca-160-qm-keller-hanglage-412884-1.png

P.S.: Sag' Deiner Gemeinde mal, die sollen den aktuellen Stand des Bebauungsplan veröffentlichen. Der Link führt ins Leere und die Suche zu einem Entwurfsstand vom November 2019.
 
P

parcus

Der die Energieeinsparverordnung rechnet wird sich bei der Gebäudehülle im UG freuen, da hagelt es ja nur so von Wärmebrücken bis der Treppenraum geschlossen gedämmt ist,...
 
11ant

11ant

Die Bemessung der Höhe beginnt ab Schnittpunkt Wand/ natürlicher Geländeverlauf. Heißt also, dass ein Wert x zwischen ca. 1m und 1,5 m dabei nicht mitberechnet wird, da das Gebäude einen Mindestabstand von 5 m zur Straße haben muss.
Ich lese hier in der Tat nicht die sonst üblichere Projektion auf die straßenseitige Grenze; kann mich aber auch nicht für die Konsequenz erwärmen, daß die Höhe so munter mit dem Haus den Hang hochrutschen könnte. Mindestens Deine Interpretation aus der Zeichnung, das auf die rückspringende tatsächliche UG-Außenwand (statt fiktiv auf das Lot der EG-Außenwand) anzuwenden, teile ich nicht. Dennoch erscheint mir die Bestimmtheit des Bebauungsplanes hier zu nahe am Wunschkonzert zu liegen.
 
Zuletzt aktualisiert 28.01.2025
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