Einfamilienhaus Stadtvilla mit Zeltdach - Optische Eingeschossigkeit

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kaho674

kaho674

Genau für diesen Fall haben sich schlaue Leute die Mansarddach-Stadtvilla als Notlösung überlegt...
Du bist gut. Weißte, was das kostet? Der TE hat schon jetzt keinen finanziellen Spielraum mehr.

Ich finde die Diskussion auch langsam etwas schmalzig.
Lieber TE, vielleicht muss Dir mal endlich jemand sagen, dass Du Dir diesen Hut selber aufsetzen darfst. Wenn Du ein Stadthaus willst, dann muss Du vor dem Grundstückserwerb fragen, ob man das dort bauen darf. Ohne Bebauungsplan gilt immer, dass sich ein Haus in die Umgebung einfügen muss. Auch sowas erfährt man vor dem Kauf eines Grundstückes vom Bauamt. Die Leute vom Bauamt sind im Gegenteil m.E. sehr großzügig, indem sie nur eine halbwegs optische Anpassung an die Umgebungsbebauung fordern. Sollten die sich irren, kann man mit Fotos noch mal nett nachhaken, ob eventuell etwas übersehen wurde. Ansonsten würde ich ganz brav und unterwürfig ausloten, wie hoch mein Kniestock maximal sein darf und welche Dachschräge denn in Frage kommt.
 
M

Momarx89

Erstmal wurde das Grundstück geerbt, und ich als Laie kann um die Gesetze bei einem Bauantrag nicht wissen. Da es ein Bebauungsplan gibt wurde uns gesagt das geht so. Das es ein §34 gibt und dieser Anwendung finden kann wussten wir nicht und die Fachleute haben es uns auch nicht gesagt.

Das Haus meiner Großeltern war ein Architektenhaus mit einem einseitigen Pultdach bis zum Boden, Schwimmhalle und sehr futuristisch wenn auch leider zerfallen, da bin ich nun mal nicht davon ausgegangen das eine konventionelle Stadtvilla ein Problem darstellt.
 
M

Momarx89

Ja ein Bebauungsplan gibt es von 1954 in dem ist lediglich ein Baufenster festgelegt, sonst nichts.
 
E

Escroda

Deshalb bin ich ja verwirrt...im Eingangspost steht ja was von einem Bebauungsplan
Ja, von 1954. Das war vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (heute Baugesetzbuch). Der TE schreibt, dass der auch nur das Baufenster festsetzt. Somit handelt es sich um einen Bebauungsplan nach §30 (3) Baugesetzbuch
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplan, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
 
Zuletzt aktualisiert 19.12.2024
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