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Escroda
Er meint, dass eine Stadtvilla nicht möglich ist.Darum dreht sich auch meine Frage und zwar kann ich mir das nicht vorstellen was er meint
Die ist aber hier unwichtig. Nun kenne ich die Umgebungsbebauung nicht, aber Du sagst ja selber, dass dort nur eingeschossige Häuser mit Satteldach stehen. Somit handelt der Bauamtssachbearbeiter völlig konform mit höchstrichterlicher Rechtsprechung:Die Definition für Geschossigkeiten in NDS ist mir bekannt, 2/3 des EG unter 2,20m.
BVerwG, 21.06.1996, AZ 4 B 84/96
... Insoweit gilt auch für das Einfügen im Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse, daß es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im
Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung und nicht auf das Ergebnis komplizierter Berechnungen ankommt. ...
Das glaube ich nicht.Dann kannst du unter Garantie mehr erreichen.
Hier IMHO sinnlos.Dazu braucht man allerdings, wie gesagt, Kraft, Nerven und Zeit.
Ja, Dachformen können nicht durch städtebauliches Planungsrecht vorgeschrieben werden, sondern nur durch bauordnungsrechtliche Gestaltungssatzungen. Daher ist die Dachform nicht Bestandteil des Einfügegebotes nach §34 Baugesetzbuch. Das Maß der baulichen Nutzung aber schon. Daher ist auch nicht die exakte Vollgeschossdefinition der Landesbauordnung relevant, sondern nur das städtbauliche Erscheinungsbild des Baukörpers.Die waren nämlich lange der Meinung, eine Stadtvilla mit Walmdach passe nicht in ihr oberbayerisches Dorfbild.