Sodele, Deine eMail ist angekommen und ich habe mir den Bebauungsplan angesehen. Dieser ist ab 1976 aufgestellt und 1979 rechtskräftig geworden. Zu dieser Zeit hat Euer Haus bereits gestanden und ist quasi als Bestand in den Plan eingeflossen, daher beginnt das Baufenster hier bei jedem Haus an der straßenseitigen Hausfront (grundstücksindividuell, da bei den Nachbarn nicht gleich, sondern nur ähnlich) und ist ab da dann 14 Meter tief. Für einige Garagen gilt daher, daß sie bei einem Wiederaufbau an gleicher Stelle bereits eine Befreiung benötigen würden, weil sie zu lang sind. Die Dachneigung beträgt 48° mit +/- 2° Toleranz. Die Nachbarhäuser 9 und 11 haben einzelne kleine Schleppgauben, dem Luftbild nach als einzige in diesem Abschnitt. Meinen Vorschlag der breiten Schleppgaube muß ich insofern zurücknehmen, da Begehren nach Ausnahmen in diesem Umfang in diesem Gebiet offenbar nicht üblich sind und ich ihnen insoweit dann auch wenig Chancen einräume. Bereits die "Gaube" im Bild des Beitrages #51 wäre m.E. ein Präzedenzfall in diesem Plangebiet. Immerhin ist in diesem Abschnitt keine Firstrichtung vorgegeben. Trotz nicht vorgegebener Höhen sehe ich keinen lohnenden Spielraum für eine Dacherhöhung, ohne den Rahmen des Dachgeschosses als Nichtvollgeschoss zu sprengen. Auch den gewünschten Flachdachanbau sehe ich hier nicht plankonform und mit wenig Befreiungsaussicht. Insofern scheint mir die Erweiterung des Hauses in der Breite und in Fortführung des bestehenden Hausprofils die einzige Möglichkeit zu sein. Aufgrund wenig bis keiner Baulücken im gesamtlichen "südlichen Teil" sehe ich auch mindestens bevor ggf. der Bereich der Kleingartenanlage dauerbebaut werden sollte nach dem Angemessenheitsgrundsatz keinen Anlaß, eine Bebauungsplanänderung ins Auge zu fassen. Ich sehe Euch die Flughöhe Eurer Modernisierungspläne die Hausgestalt betreffend also erheblich reduzieren müssen. An der Fassade würdet Ihr theoretisch "dafür Rache nehmen dürfen", dem stünde zumindest der Bebauungsplan nicht entgegen.