Okay, die Gemeinde erfährt es also zwingend, kann die Option dann noch ausüben, allerdings nur indem sie in den ganzen Kauf einsteigt. Das würde sie kaum tun wollen, denn die Baugrundstücksfläche interessiert sich ja nicht und kann sie sich auch nicht zu erwerben leisten, um daraus die Verkehrsteilfläche abzuteilen.
Das frage ich mich auch, wie/ob das funktioniert, nur eine der zwei Flächen aus dem KV "an sich zu reißen".
Das wird nicht gehen. Der TE möge uns diesbezügich aufklären - mir schwant, ich habe da etwas mißgedeutet:
Das Grundstück an sich hat eine Grüße von 543 qm und zusätzlich erwirbt man eine 108 qm Verkehrsteilfläche.
hatte ich dahingehend gedeutet, es ginge um ein 651 qm Grundstück mit 108 qm Verkehrsteilfläche, allerdings läßt insbesondere die Bemerkung
Uns möchte Sie dafür eine Nutzungsberechtigung einräumen.
auch die Deutung zu, das besagte Grundstück habe insgesamt die 543 qm zum Bebauen und es gäbe einen 108 qm Anteil an einer über mehrere Grundstücke verlaufenden Verkehrsteilfläche, den die Verkäuferin separat hält und nur ein GFL-Recht darüber einräumen wolle. Das ist nun also die Frage: sind die besagten 108 qm a) eine nicht als Flurstück abgemarkte GFL-Fläche auf dem begehrten Grundstück; oder der Anteil der Verkäuferin an einer gemeinsamen Privatstraße, die b) nicht als eigenständiges Flurstück abgemarkt ist oder c) ein eigenständiges Flurstück darstellt ?
Und: kann der TE auf diese Benutzung auch verzichten, weil sein künftiges Grundstück auch an der öffentlichen Straße liegt und ohne Einbeziehung dieser Verkehrsteilfläche erschlossen und dementsprechend bebaut werden kann, er also nicht mehr verlöre als ein von ihm nicht zwingend benötigtes, aber mit erworbenes GFL-Recht ?
Ohne entsprechende Erhellung weiter zu spekulieren, wäre wohl der berühmte sprichwörtliche Streit um des Kaisers Bart.