O
Otus11
BItteschön:Ich würde gerne ein Urteil sehen wo so entschieden wurde.
z. B.
BGH, 19.01.2017, VII ZR 301/13, siehe Rn 35.
Steht auch in 634 II Baugesetzbuch.
Mit Abnahme wandelt sich Erfüllungsanspruch u.a. in ein Gewährleistungsschuldverhältnis und die Beweislast für Mängel liegt beim AG, nicht mehr beim AN.
In deinem Fall nicht unmöglich, nun aber wegen Beweislastumkehr mühsam.