In dem Zusammenhang (Verzicht auf Solarthermie) bin ich auf folgendes gestoßen:
§ 7 Ersatzmaßnahmen
(1) Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt als erfüllt, wenn Verpflichtete
1.den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent
a)aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme nach Maßgabe der Nummer V der Anlage zu diesem Gesetz oder
b)aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) nach Maßgabe der Nummer VI der Anlage zu diesem Gesetz decken; § 5 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 1 Satz 1 und § 6 Absatz 2 gelten entsprechend,
Anlage Anforderungen an die Nutzung von Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen
V. Abwärme
1. Sofern Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird, gelten die Nummern III.1 und III.2 entsprechend.
2. Sofern Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt wird, gilt diese Nutzung nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, wenn
a) der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und
b) die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10
Heißt das mit den Worten eines einfachen Mannes ausgedrückt: Wenn du eine Kontrollierte-Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mind. 70% verbaust, darfst du auf Solarthermie verzichten. Ist das korrekt?
Dann hätten wir 2 Hebel, auf Solar zu verzichten: 15% bessere Gebäudehülle oder entsprechend effiziente Kontrollierte-Wohnraumlüftung/Wärmerückgewinnung verbauen. Letztes ist eh geplant, was letztlich hieße, dass wir ohne zusätzlich entstehende Kosten auf Solar verzichten können.
Allerdings verstehe ich den Zusatz mit der Leistungszahl nicht, kann mir das jemand genauer erläutern?
Vielen Dank!