Gehrechte und Fahrtrechte vorhanden?

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mayglow

mayglow

Eigentümer von FL 2 versucht das Verfahren zu stoppen, da er der Ansicht ist, dass die Wegerechte für FL 3 nicht gesichert sind weil das FL 1 keine Geh- und Fahrtrecht über sein "Teilstück" FL 2 hat.
Er meint also, es kann für FL3 kein Weg gemeinsam über FL 1+2 eingerichtet werden, weil den könnte ja FL1 nutzen und FL1 hat kein Wegerecht für FL2... oder so? Klingt für mich auch nach Mumpitz
 
A

Admi0302

Mayglow genau richtig und zur Info FL 1 ist an der schmalsten Stelle nur ca. 1 Meter breit. Also praktisch in dem Sinne man darf zu Fuß drüber aber nicht drüber fahren, da das ja für ein Auto nicht ausreicht.
 
11ant

11ant

Zusätzlich zur verworrenen Beschreibung ist auch die Skizze nicht wirklich tauglich, da hier die Flurstücksgrenzen nicht wirklich klar ersichtlich und die Wegerechtskorridore zudem nicht eingezeichnet sind. Wenn sich der Nachbar nun dagegen wendet, daß ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes zugeschlagen bzw. innerhalb dessen zu Baugrund umgewidmet wird, kann ich ihn gut verstehen: bisher ist da wenige Male im Jahr jemand mit der Sense zu seiner Wiese über sein Grundstück gegangen, und künftig wollen da x-mal täglich zwei Autos drüberrollen. Zudem bezweifle ich, daß ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück bereits ein Leitungsrecht besessen hat. Der TE tut also gut daran, sowohl die Skizze zu "verfeinern" als auch zwischen Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu differenzieren.
 
H

hanghaus2023

Wenn ich das mal rausmesse aus dem Plan dann ist der Fahrweg durch das Flurstück Nr.2 auf 2 m eingeschränkt. Dafür gibt es keine Baugenehmigung, da die Erschließung (Feuerwehr) nicht gegeben ist.

Ich bin auch der Meinung von @11ant das hier etwas mehr Details hilfreich sind.

Ansonsten sehe ich es wie @K a t j a in Beitrag #18. da Du im Grundbuch das verbriefte Recht hast.

Wie steht denn der Nachbar zwischen #1 und #3 dazu?
 
X

xMisterDx

Wenn Schrödinger auf dem Weg zwischen den Flurstücken 1 und 3 sich selbst besucht, dann darf er den Korridor über Flurstück 2 gleichzeitig benutzen und nicht benutzen - dafür Danke im Namen aller Philosophen für das interessante Fallbeispiel; zur Erschließung des Flurstückes 3 benötigt er außer dessen über Flurstück 2 auch noch ein weiteres GFL-Recht von sich selbst (da er sein Flurstück 1 ja irgendwann einmal verkaufen könnte).
Schrödinger war theoretischer Physiker, kein Philosoph.
Wer daran zweifelt, schaut sich die Schrödingergleichung an. Sowas kryptisches produziert nur ein theoretischer Physiker, kein Philosoph...
 
11ant

11ant

Schrödinger war theoretischer Physiker, kein Philosoph.
Wer daran zweifelt, schaut sich die Schrödingergleichung an. Sowas kryptisches produziert nur ein theoretischer Physiker, kein Philosoph...
Ich weiß nicht recht, wie ich Deine Worte deuten soll: bist Du Philosoph und schiltst den Physiker einen Nichtphilosophen, oder bist Du Physiker und eifersüchtig, wenn die Philosophen sich mit einem Physiker noch lieber beschäftigen als seine Fakultätskollegen ?

Aus meiner Sicht als Unternehmensberater gehört zur Forschung auch die Pflicht, ständig zum Dilettieren bereit zu sein, da der Apfel der Erkenntnis zwar nicht weit vom Stamm fällt, aber dennoch nicht selten jenseits des Zaunes. Daher wäre es unverantwortlich, nur Erkenntnisse innerhalb der Fakultätsgrenzen zu beachten. In meinen Philosophenkreisen würde man niemals einem theoretischen Physiker vorhalten, er sei kein Philosoph - gerade dann nicht, wenn er so brillant den Nachweis führt, am Gartenzaun zwiischen den Fakultäten der Physiker und der Philosophen gleichzeitig auf beiden Seiten zu stehen und auch nicht.

Was könnte besser zum Fall eines TE passen, der wenn er zwischen seinen beiden Flurstücken 1 und 3 zu sich selbst geht, gleichzeitig ein Wegerecht hat, aber auch wieder nicht ?
 
Zuletzt aktualisiert 24.11.2024
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