F
Fertighaus123
Hallo ihr Lieben,
wir hatten gestern ein Krisengespräch mit dem Geschäftsführer unserer Hausbaufirma. Das ganze artet langsam wirklich aus und wir stehen kurz davor einen Anwalt einzuschalten, weil hier Punkte kommen, bei denen wir mit Vernunft nicht mehr weiter kommen. Eines dieser Punkte ist das folgende Thema.
Der neueste Streich ist, dass wir über einer Galerie zwischen dem EG und OG und außen am Balkon Geländer im Auftrag haben. Diese Geländer wollen wir mit waagerecht verlaufenden Streben haben (ganz grobe Bilder zur Vorstellung im Anhang). Nun kommt die Hausbaufirma daher und sagt, ein solches Geländer machen wir nicht, wir sollen die Leistung rausnehmen und einen Schlosser damit beauftragen.
Nach Rückfrage warum, wurde uns was von Kopffangstellen für Kinder erzählt, weshalb die Streben nicht weiter als 120mm auseinander sein dürfen. Und nicht waagerecht weil Kinder daran hochklettern könnten.
Beide Themen halte ich für an den Haaren herbeigezogene Gründe. Ich kenne das mit den Kopffangstellen aus dem öffentlichen Bereich, hier aber auch nur in einem festgelegten Bereich wie beispielsweise 89mm-230mm, alles drüber oder drunter ist wieder okay. Das hat aber doch nichts mit privaten Wohnhäusern zu tun. Oder doch?
Und das mit der Bekletterung ist doch auch Quatsch, überall sind Gefahren, warum sollte das an einem Geländer dramatischer sein.
Man kann über den Sinn und Unsinn eines solchen Geländers nun philosophieren so viel man will. Ich möchte von euch nur wissen, ob ihr wisst, ob das wirklich verboten ist, denn genau das behauptet er.
Die Geländer aus der Leistung nehmen ist ebenfalls Quatsch, wir würden vermutlich nur einen Bruchteil von dem gutgeschrieben bekommen was ein solches Geländer tatsächlich kostet (Gutschriften stehen noch aus).
Gibt es von euch Tipps oder gibt es vielleicht sogar eine Richtlinie für Geländer an die sich ein Schlosser halten muss?
Ich würde mich sehr über Feedback von euch freuen.
Viele Grüße
wir hatten gestern ein Krisengespräch mit dem Geschäftsführer unserer Hausbaufirma. Das ganze artet langsam wirklich aus und wir stehen kurz davor einen Anwalt einzuschalten, weil hier Punkte kommen, bei denen wir mit Vernunft nicht mehr weiter kommen. Eines dieser Punkte ist das folgende Thema.
Der neueste Streich ist, dass wir über einer Galerie zwischen dem EG und OG und außen am Balkon Geländer im Auftrag haben. Diese Geländer wollen wir mit waagerecht verlaufenden Streben haben (ganz grobe Bilder zur Vorstellung im Anhang). Nun kommt die Hausbaufirma daher und sagt, ein solches Geländer machen wir nicht, wir sollen die Leistung rausnehmen und einen Schlosser damit beauftragen.
Nach Rückfrage warum, wurde uns was von Kopffangstellen für Kinder erzählt, weshalb die Streben nicht weiter als 120mm auseinander sein dürfen. Und nicht waagerecht weil Kinder daran hochklettern könnten.
Beide Themen halte ich für an den Haaren herbeigezogene Gründe. Ich kenne das mit den Kopffangstellen aus dem öffentlichen Bereich, hier aber auch nur in einem festgelegten Bereich wie beispielsweise 89mm-230mm, alles drüber oder drunter ist wieder okay. Das hat aber doch nichts mit privaten Wohnhäusern zu tun. Oder doch?
Und das mit der Bekletterung ist doch auch Quatsch, überall sind Gefahren, warum sollte das an einem Geländer dramatischer sein.
Man kann über den Sinn und Unsinn eines solchen Geländers nun philosophieren so viel man will. Ich möchte von euch nur wissen, ob ihr wisst, ob das wirklich verboten ist, denn genau das behauptet er.
Die Geländer aus der Leistung nehmen ist ebenfalls Quatsch, wir würden vermutlich nur einen Bruchteil von dem gutgeschrieben bekommen was ein solches Geländer tatsächlich kostet (Gutschriften stehen noch aus).
Gibt es von euch Tipps oder gibt es vielleicht sogar eine Richtlinie für Geländer an die sich ein Schlosser halten muss?
Ich würde mich sehr über Feedback von euch freuen.
Viele Grüße
Anhänge
-
175,4 KB Aufrufe: 391
-
317,7 KB Aufrufe: 381